
Als Selbstständige oder Freiberufler brauchen Sie Steuerberatung, die pragmatisch funktioniert: klare Anforderungen, saubere Prozesse und Antworten ohne Umwege. Wir unterstützen Sie dabei, Ordnung in Unterlagen und Zahlen zu bringen, Fristen sicher einzuhalten und Ihre steuerliche Situation so zu gestalten, dass sie zu Ihrer unternehmerischer Realität passt.
Modular oder als Rundum-Betreuung – passend zu Größe, Branche und Arbeitsweise.


Analyse Ihrer aktuellen Struktur und Ihres Bedarfs

Definition von Umfang, Zuständigkeiten und Abläufen
Die häufigsten Fragen rund um Zusammenarbeit, Ablauf und nächste Schritte.
Als Selbstständiger sind Sie zur Abgabe mehrerer Steuererklärungen verpflichtet. Die Einkommensteuererklärung mit der Anlage S (Freiberufler) oder Anlage G (Gewerbetreibende) ist immer Pflicht, ebenso die Anlage EÜR oder bei Bilanzierungspflicht die E-Bilanz. Sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind, kommt die Umsatzsteuerjahreserklärung hinzu. Gewerbetreibende müssen zusätzlich die Gewerbesteuererklärung abgeben. Monatlich oder quartalsweise sind Umsatzsteuervoranmeldungen fällig, bei Arbeitnehmern zudem die Lohnsteueranmeldung.
Die legale Steueroptimierung beginnt mit der konsequenten Erfassung aller Betriebsausgaben und der Nutzung sämtlicher Freibeträge und Pauschalen. Zu den wirksamsten Instrumenten gehört der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, mit dem Sie bis zu 50 Prozent geplanter Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd geltend machen können. Kombiniert mit der Sonderabschreibung und der seit Juli 2025 verfügbaren degressiven AfA von 30 Prozent lässt sich die Steuerlast in Investitionsjahren deutlich senken. Im Bereich der Altersvorsorge sind Beiträge zum Versorgungswerk und zur Rürup-Rente vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig. Zum Jahresende bietet das Zufluss-Abfluss-Prinzip der EÜR Spielräume: Vorziehen von Betriebsausgaben, Verschieben von Rechnungsstellungen und gezielte Nutzung der 10-Tage-Regel. Eine jährliche Gestaltungsberatung mit Ihrem Steuerberater vor dem Jahresende kann erhebliche Einsparungen bewirken.
Die Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben voll abzugsfähig. Ergänzend können Sie mit einer Rürup-Rente weitere steuerlich begünstigte Altersvorsorge aufbauen.
Das Finanzamt setzt Steuervorauszahlungen auf Basis Ihres letzten Steuerbescheids oder Ihrer Schätzung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest. Die Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sind vierteljährlich fällig: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Keine Vorauszahlungen werden festgesetzt, wenn die voraussichtliche Jahressteuerschuld unter 400 Euro liegt oder der Vorauszahlungsbetrag pro Quartal unter 100 Euro beträgt. Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse im Laufe des Jahres wesentlich ändern, können Sie bzw. Ihr Steuerberater jederzeit formlos beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Begründen Sie den Antrag mit einer aktuellen Gewinnprognose. Umgekehrt sollten Sie bei deutlich gestiegenen Einnahmen freiwillig höhere Vorauszahlungen leisten, um eine hohe Nachzahlung zu vermeiden.
Für die Versteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs stehen Ihnen zwei Methoden zur Verfügung. Bei der 1-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als Privatanteil angesetzt. Für reine Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis bis 100.000 Euro gilt seit Juli 2025 der vergünstigte Satz von nur 0,25 Prozent, bei einem Listenpreis darüber 0,5 Prozent. Alternativ können Sie ein Fahrtenbuch führen und die tatsächlichen Kosten anteilig auf private und berufliche Fahrten aufteilen. Das Fahrtenbuch lohnt sich, wenn der private Nutzungsanteil gering ist. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sind streng: Es muss zeitnah, lückenlos und manipulationssicher geführt werden. Zusätzlich attraktiv: Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine Turbo-Abschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr.
Als Selbstständiger unterliegen Ihre Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent oder dem ermäßigten Satz von 7 Prozent. Sie müssen ggf. regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Eine wichtige Gestaltungsoption ist die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG, bei der die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang an das Finanzamt abgeführt werden muss statt bei Rechnungsstellung. Diese steht Freiberuflern unabhängig von der Umsatzhöhe zu, Gewerbetreibenden bis zu einem Vorjahresumsatz von 800.000 Euro. Der resultierende Liquiditätsvorteil ist besonders bei langen Zahlungszielen erheblich. Seit 2025 müssen Sie zudem E-Rechnungen in strukturiertem Format empfangen können.
Seit 2023 gibt es zwei klar getrennte Abzugsmöglichkeiten für das Arbeiten von zu Hause:
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden bei Zahlungseingang erfasst, Ausgaben bei Zahlung. Die EÜR muss elektronisch über die amtliche Anlage EÜR übermittelt werden. Wichtig ist die korrekte Trennung zwischen sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und Anschaffungen, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip eröffnet Ihnen Gestaltungsspielräume zum Jahreswechsel: Durch gezieltes Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Rechnungsstellungen können Sie die Steuerlast zwischen den Jahren verteilen. Beachten Sie die 10-Tage-Regel nach § 11 EStG: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die bis zum 10. Januar fällig werden und eingehen, werden noch dem Vorjahr zugerechnet.
Nein, als Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind Sie grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher und Künstler. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit: Sie muss auf eigener Fachkenntnis beruhen und überwiegend persönlich erbracht werden. Vorsicht ist geboten bei der sogenannten Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: In Personengesellschaften kann jede gewerbliche Nebentätigkeit eines Gesellschafters sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifizieren. Die Bagatellgrenze liegt bei weniger als drei Prozent des Gesamtumsatzes und absolut unter 24.500 Euro. Ein aktuelles BFH-Urteil von Februar 2025 hat allerdings bestätigt, dass administrative Aufgabenbündelung bei einem Partner die Freiberuflichkeit nicht gefährdet.
Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, besteht bereits jetzt für jedes inländische Unternehmen. Dafür genügt im Prinzip ein E-Mail-Postfach. Hinsichtlich der Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu müssen, läuft die erste Übergangsphase noch bis 31.12.2026. Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen oder von Rechnungen in anderen Formaten noch möglich, sofern der Empfänger (konkludent) zustimmt. Ab dem 01.01.2027 müssen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz in 2026 von mehr als 800.000 Euro zwingend E-Rechnungen versenden. Für alle anderen Unternehmer gilt die vollständige Pflicht zur Erteilung von E Rechnungen erst ab 01.01.2028. Bis dahin sollten alle technischen Schwierigkeiten gelöst sein. Die Übersendung von Papier- oder PDF-Rechnungen ohne strukturierte Daten ist dann nicht mehrzulässig. Lediglich Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), Rechnungen von Kleinunternehmern oder Rechnungen an private Endkunden (B2C) müssen nicht in einem E-Rechnungsformat erstellt und versendet werden. Prüfen Sie Ihre Software, richten Sie eine E‑Rechnungsfunktion ein und validieren Sie eingehende E‑Rechnungen, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.
Selbstständige, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, müssen seit 2025 besondere Vorgaben erfüllen. Laut Kassensicherungsverordnung (§ 146a AO) müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen und dem Finanzamt mit Angaben wie Hersteller, Typ, Seriennummer und Anzahl gemeldet werden. Auch die Außerbetriebnahme ist anzeigepflichtig. Führen Sie Ihr Kassenbuch täglich, lückenlos und nutzen Sie GoBD‑konforme Software, damit das Finanzamt bei einer Kassen‑Nachschau keine Mängel feststellt.
Bei der Soll‑Besteuerung (Regelverfahren) müssen Sie die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie eine Leistung erbracht und die Rechnung ausgestellt haben – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt. Das kann Ihre Liquidität belasten, wenn Kunden spät zahlen. In der Ist‑Besteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer erst, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde; dies ist für freiberufliche oder von der Buchführungspflicht befreite Unternehmen ohne weitere Voraussetzungen möglich. Andere Gewerbetreibende können die Ist‑Besteuerung beantragen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 800 000 € betragen hat. Die Ist‑Besteuerung verbessert die Liquidität, erfordert aber eine genaue Buchhaltung der Zahlungseingänge.
Die GoBD verlangen, dass elektronische Buchführungsdaten vollständig, nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert werden. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das BMF schreibt vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet und dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Nutzen Sie cloudbasierte Buchhaltungssoftware, digitalisieren Sie Belege per Scan‑App und archivieren Sie diese revisionssicher. So erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen und sparen gleichzeitig Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerkanzlei.
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer müssen Sie regelmäßig Umsatzsteuer‑Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Der Meldungszeitraum richtet sich nach Ihrer Zahllast im Vorjahr: Bei mehr als 9 000 € Umsatzsteuerzahllast müssen Sie monatlich melden; bis 9 000 € reicht die quartalsweise Voranmeldung. Liegt die Vorjahreszahllast unter 2 000 €, kann das Finanzamt Sie von Voranmeldungen befreien. Die Übermittlung erfolgt elektronisch über eine Buchhaltungssoftware; die Frist ist grundsätzlich jeweils der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums.
Als Selbstständiger sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht über 25 000 € lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100 000 € nicht überschreitet, können Sie die Kleinunternehmerregelung wählen. Bei mehreren Tätigkeiten addiert das Finanzamt alle Umsätze; Freiberufler müssen daher auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten berücksichtigen. Bei einer GbR gilt der Grenzbetrag für die gesamte Gesellschaft. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und können keine Vorsteuer abziehen. Prüfen Sie jährlich, ob Sie die Grenzen noch einhalten oder ob der Wechsel zur Regelbesteuerung sinnvoll ist.
Die Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung (EÜR) ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer. Sie erfassen alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben in einer Liste und ziehen die Ausgaben von den Einnahmen ab. Eine doppelte Buchführung ist nicht erforderlich, solange Ihr Jahresumsatz 800 000 € oder Ihr Gewinn 80 000 € nicht übersteigt. Zur EÜR gehören auch Abschreibungen für Wirtschaftsgüter sowie abziehbare Vorsteuerbeträge. Wichtig ist eine lückenlose Belegsammlung und die elektronische Übermittlung der EÜR an das Finanzamt. Die meisten Buchhaltungsprogramme unterstützen Sie dabei.
Betriebsausgaben sind alle Kosten, die durch den Betrieb veranlasst werden. Voll abzugsfähig sind beispielsweise Personalkosten, Büromiete, Versicherungen und Fachliteratur. Kosten für Bewirtungen, Verpflegung oder gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind nur teilweise abzugsfähig; hier gelten gesetzliche Pauschalen oder Abschreibungsregeln. Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, müssen Sie Belege aufbewahren und die betriebliche Veranlassung dokumentieren. Eine strukturierte Buchhaltung erleichtert den Nachweis und verhindert Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen.
Wir beantworten Ihre Fragen gern persönlich – und klären, welche Unterstützung für Ihre Situation passt.