Schritt 1/4

Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen?

Die rechtliche Struktur beeinflusst unsere steuerliche Herangehensweise.

Welche Branche beschreibt Ihr Unternehmen am besten?

Damit wir Sie branchenspezifisch beraten können.

Ein paar Details zu Ihrem Unternehmen

Diese Informationen helfen uns, das Erstgespräch gezielt vorzubereiten.

Wie können wir sie erreichen?

Teilen Sie uns Ihre Kontaktdaten mit.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir prüfen Ihre Angaben sorgfältig und melden uns zeitnah persönlich bei Ihnen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Beim Absenden ist ein Fehler aufgetreten. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben und versuchen Sie es erneut.
Heilberufe & Praxisbetriebe

Steuerberater für
Heilberufe & Praxisbetriebe

Ein reibungsloser Praxisbetrieb verlangt heute mehr als fachliche Exzellenz. Wachsender Kostendruck, komplexe Personalstrukturen und hohe Investitionen in die Praxis-Infrastruktur fordern eine betriebswirtschaftliche Steuerung mit Weitblick. Wir halten Ihnen den Rücken frei: Mit digitalen Prozessen, die Ihre Verwaltung minimieren, und einer vorausschauenden Beratung, die für wirtschaftliche Vitalität und klare Perspektiven sorgt. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Patienten.

Für Praxen, die wirtschaftlich sicher steuern möchten

  • Arztpraxen und Gemeinschaftspraxen
  • Zahnarztpraxen
  • Therapie- und Gesundheitsbetriebe (z. B. Physiotherapie)
  • Heilberufler mit eigener Praxisorganisation
  • Praxisbetriebe mit Wachstum, Personalaufbau oder Investitionsphasen
Alles, was Ihr Unternehmen braucht.

Dabei unterstützen wir Handwerks- und Baubetriebe

Modular oder als Rundum-Betreuung – passend zu Größe, Branche und Arbeitsweise.

Betreuung, die den Praxisalltag spürbar entlastet

  • Struktur in Zahlen und Prozessen – trotz vollem Praxisalltag
  • Sicherheit bei Lohn, laufenden Pflichten und wiederkehrenden Themen
  • Bessere Planbarkeit bei Investitionen und Praxisentwicklung
  • Verständliche Auswertungen für wirtschaftliche Entscheidungen
  • Verlässliche Begleitung statt reiner „Jahresend-Abgabe“
So starten wir die Zusammenarbeit

In drei Schritten zur strukturierten Betreuung

01.
Erstkontakt und kurze Einordnung Ihrer Situation
02.

Analyse Ihrer aktuellen Struktur und Ihres Bedarfs

03.

Definition von Umfang, Zuständigkeiten und Abläufen

FAQs

Die häufigsten Fragen rund um Zusammenarbeit, Ablauf und nächste Schritte.

Wie funktioniert die digitale Praxisbuchhaltung mit DATEV?

Die digitale Praxisbuchhaltung über DATEV Unternehmen online optimiert den Belegfluss zwischen Ihrer Praxis und der Steuerkanzlei erheblich. Die Belege werden digital über Unternehmen Online an uns übertragen. Für die besonderen Anforderungen der Praxisbuchhaltung ist die Anbindung an Ihre Praxisverwaltungssoftware zentral: Viele Systeme bieten Schnittstellen zu DATEV, über die Umsatzdaten, KV-Abrechnungen und Honorardaten automatisiert übertragen werden. Die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), die Lohnabrechnungen und vieles mehr steht dadurch schneller zur Verfügung und bildet die Grundlage für Ihre wirtschaftliche Steuerung.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten habe ich für medizinische Geräte?

Medizinische Geräte und Praxisausstattung werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle abgeschrieben. Geräte bis 800 Euro netto können als geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr sofort vollständig abgesetzt werden. Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 steht zusätzlich die degressive AfA von maximal 30 Prozent zur Verfügung, die in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungen ermöglicht. Besonders wirkungsvoll ist die Kombination mehrerer Instrumente: Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten vorab abziehen und im Anschaffungsjahr dann die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent auf die verminderte Bemessungsgrundlage nutzen.

Was muss ich bei der Beschäftigung von Praxispersonal steuerlich beachten?

Als Praxisinhaber sind Sie Arbeitgeber und müssen für Ihr medizinisches Personal die monatliche Lohnabrechnung korrekt durchführen. Das umfasst die Berechnung und Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Für angestellte Ärzte gelten Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht, wenn diese Mitglied eines Versorgungswerks sind. Steuerlich attraktive Zusatzleistungen für Praxismitarbeiter sind unter anderem der Sachbezug bis 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei, Zuschüsse zum öffentlichen Nahverkehr, betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich und die Erholungsbeihilfe.

Wie optimiere ich die Steuerlast meiner Praxis zum Jahresende?

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip der EÜR eröffnet Praxisinhabern erhebliche Gestaltungsspielräume zum Jahresende. Auf der Ausgabenseite können Sie Investitionen in Praxisausstattung noch im laufenden Jahr tätigen und sofort abschreiben, sofern die GWG-Grenze von 800 Euro netto nicht überschritten wird. Für größere Anschaffungen nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, um bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten vorab gewinnmindernd geltend zu machen. Auf der Einnahmenseite können Sie die Übermittlung von Privatrechnungen an die Verrechnungsstelle ins neue Jahr verschieben, um den Zufluss zu verschieben. Prüfen Sie auch die Möglichkeit einer freiwilligen Höherversicherung im Versorgungswerk, deren Beiträge als Sonderausgaben voll abzugsfähig sind.

Was muss ich beim Kauf oder Verkauf einer Praxis steuerlich beachten?

Beim Praxiskauf wird der gezahlte Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilt: Medizinische Geräte, Einrichtung und Praxiswert (Goodwill). Der Praxiswert bei einer Einzelpraxis wird meist über drei bis fünf Jahre abgeschrieben. Beim Praxisverkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn, für den unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von maximal 45.000 Euro greift – bei Vollendung des 55. Lebensjahres oder dauerhafter Berufsunfähigkeit. Der Freibetrag schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro ab. Zusätzlich stehen Tarifermäßigungen nach § 34 EStG zur Verfügung. Die steuerliche Planung sollte idealerweise frühzeitig vor dem geplanten Verkauf beginnen.

Welche Kooperationsformen gibt es für Ärzte und wie unterscheiden sie sich steuerlich?

Die gängigsten Kooperationsformen für Ärzte sind die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die Praxisgemeinschaft und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Bei der BAG als GbR oder PartGmbB erzielen die Gesellschafter freiberufliche Einkünfte, sind von der Gewerbesteuer befreit und können die EÜR nutzen. Das MVZ als GbR genießt ebenfalls Gewerbesteuerfreiheit. Das MVZ als GmbH unterliegt dagegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer – die Gesamtbelastung beträgt rund 30 Prozent. Zudem bestehen Bilanzierungspflicht und Offenlegungspflichten im Bundesanzeiger. Wichtig für alle Personengesellschaften: Gewerbliche Nebentätigkeiten können durch die Abfärbetheorie sämtliche Einkünfte gewerblich werden lassen. Empfehlung: Solche Tätigkeiten in eine separate Gesellschaft ausgliedern.

Welche Besonderheiten gelten bei der Buchhaltung einer Arztpraxis?

Als niedergelassener Arzt sind Sie freiberuflich tätig und daher unabhängig von Ihrer Umsatzhöhe berechtigt, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Gewinnermittlungsart zu nutzen. Die zentrale Besonderheit in der Praxisbuchhaltung liegt in der Erfassung der KV-Honorare: Die Kassenärztliche Vereinigung zahlt monatliche Abschlagszahlungen und leistet nach Quartalsabschluss eine Restzahlung. Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip der EÜR werden diese Einnahmen erst bei Bankgutschrift erfasst. Bei der Abrechnung über eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) gilt als Zuflusszeitpunkt bereits der Eingang des Honorars bei der PVS. Die 10-Tage-Regel ist besonders relevant für Quartalszahlungen der KV, die im Januar für das Vorquartal eingehen. Da viele Praxiseinnahmen umsatzsteuerfrei sind, entfällt häufig die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung – es sei denn, Sie erzielen nennenswerte steuerpflichtige Umsätze.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten bei Kooperationen mit anderen Gesundheitsberufen oder MVZ?

Kooperationen wie Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ ermöglichen eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gesundheitsberufen. In einer Praxisgemeinschaft arbeiten die Partner weiterhin eigenständig; sie teilen nur Kosten und Infrastruktur. In einer BAG betreiben mehrere Ärzte eine gemeinsame Praxis, teilen Patienten und Gewinne. MVZ können auch andere Gesundheitsberufe integrieren. Umsatzsteuer fällt nur für nichtmedizinisch notwendige Leistungen an; Gewerbesteuerpflicht besteht, wenn das MVZ als Kapitalgesellschaft geführt wird.

Wie wird der Gewinn einer Arztpraxis ermittelt?

Freiberufler ermitteln den Gewinn per Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung (EÜR), da sie nicht buchführungspflichtig sind. Sie erfassen alle Einnahmen und Ausgaben und leiten daraus den Gewinn ab. Achten Sie darauf, private und betriebliche Zahlungen sauber zu trennen und alle Belege digital zu archivieren. Eine strukturierte Buchhaltung erleichtert die Erstellung der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse. Ein MVZ, das als Kapitalgesellschaft firmiert, muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und eine doppelte Buchführung führen.

Wie digitalisiere ich meine Praxisbuchhaltung und welche Schnittstellen zu Abrechnungssystemen gibt es?

Die Digitalisierung der Praxisverwaltung erleichtert die Zusammenarbeit mit Abrechnungsdienstleistern und Steuerberatern. Ab 2025 müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeitet werden. Das BMF verlangt, dass elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Kassen für Selbstzahlerleistungen) über eine zertifizierte TSE verfügen und gemeldet werden. Viele Praxissoftware‑Lösungen lassen sich über Schnittstellen an DATEV oder andere Buchhaltungsprogramme anbinden; dadurch können Abrechnungen aus dem Arztinformationssystem (z. B. Abrechnung nach GOÄ/EBM) automatisch an die Buchhaltung übertragen werden.

Muss ich als Praxisinhaber Gewerbesteuer zahlen?

Praxisinhaber, die als Freiberufler tätig sind – dazu zählen Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physiotherapeuten – unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sollte die Praxis als MVZ in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, fällt Gewerbesteuer an; in diesem Fall gibt es keinen Freibetrag und keine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Prüfen Sie daher vor der Wahl der Rechtsform, welche steuerlichen Konsequenzen sich für Ihre Praxis ergeben.

Welche Vorteile bietet eine Berufsausübungsgemeinschaft und welche Risiken sollte ich bedenken?

Eine Berufsausübungsgemeinschaft ermöglicht den Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer gemeinsamen Praxis, in der Patienten, Räumlichkeiten und Personal gemeinsam genutzt werden. Dies führt zu Kostenteilung, Spezialisierung und gegenseitiger Vertretung. Allerdings verlieren Sie einen Teil Ihrer unternehmerischen Freiheit, da Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Die Partner sind oft langfristig aneinander gebunden, was bei Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedlichen Praxisstrategien schwierig sein kann. Ein detaillierter Gesellschaftsvertrag mit Regelungen für Eintritt, Austritt und Gewinnverteilung ist daher unerlässlich.

Sind medizinische Behandlungsleistungen umsatzsteuerfrei?

Ja, Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 Bst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der medizinischen Versorgung dienen. Das betrifft u.a. Leistungen von Ärzten, Heilpraktikern und Krankenhäusern. Ausgenommen sind Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit, wie beispielsweise Schönheitsoperationen. Die Befreiung gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform.

Noch offene Fragen?

Wir beantworten Ihre Fragen gern persönlich – und klären, welche Unterstützung für Ihre Situation passt.