
Handwerk und Bau sind geprägt von Projekten, wechselnden Einsätzen, Material- und Personalkosten sowie hoher Taktung im Alltag. Dazu kommen branchentypische Besonderheiten – etwa in der Lohnabrechnung. Wir sorgen für verlässliche Strukturen in Buchhaltung, Lohn und Steuern, damit Sie den Überblick behalten und unternehmerisch sicher planen können.
Modular oder als Rundum-Betreuung – passend zu Größe, Branche und Arbeitsweise.


Analyse Ihrer aktuellen Struktur und Ihres Bedarfs

Definition von Umfang, Zuständigkeiten und Abläufen
Die häufigsten Fragen rund um Zusammenarbeit, Ablauf und nächste Schritte.
Die digitale Buchhaltung über DATEV Unternehmen online bietet Handwerks- und Bauunternehmen erhebliche Effizienzvorteile im Tagesgeschäft. Über die DATEV Upload mobil App fotografieren Sie Tankquittungen, Materialrechnungen und Baustellenbelege direkt vor Ort und übertragen sie automatisch in die Cloud. Die integrierte OCR-Erkennung liest Rechnungsdaten aus, schlägt Buchungskonten vor und archiviert die Belege GoBD-konform. Für die Baulohnabrechnung bietet DATEV mit LODAS und Lohn und Gehalt Speziallösungen, die die SOKA-BAU-Meldungen, tarifvertragliche Zulagen und das Saison-Kurzarbeitergeld korrekt abbilden. Das Modul Auftragswesen next ermöglicht die Erstellung von Angeboten und Rechnungen mit korrektem Umsatzsteuerausweis, einschließlich der automatischen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen. Die monatliche BWA ermöglicht Ihnen eine zeitnahe Kontrolle der Liquidität – besonders wichtig bei den saisonalen Schwankungen der Baubranche.
Für Baumaschinen und Nutzfahrzeuge gelten die amtlichen AfA-Tabellen des BMF, um diese linear abzuschreiben. Vom 01. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 steht Ihnen für Neuanschaffungen die degressive AfA von bis zu 30 Prozent zur Verfügung, die in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungen ermöglicht. Bei einem Bagger für 120.000 Euro bedeutet das 36.000 Euro AfA im ersten Jahr statt 15.000 Euro linear. Noch wirkungsvoller ist die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Sie bilden vorab einen IAB von 60.000 Euro, mindern damit den Gewinn im Vorjahr und setzen im Anschaffungsjahr die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent auf die verbleibende Bemessungsgrundlage an. Für rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge gilt zusätzlich die Turbo-Abschreibung von 75 Prozent im ersten Jahr. Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto werden als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben.
Der Einsatz von Subunternehmern ist im Baugewerbe Standard, bringt aber erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken mit sich. Zunächst müssen Sie bei jeder Beauftragung prüfen, ob eine echte selbstständige Tätigkeit oder eine Scheinselbstständigkeit nach § 7 SGB IV vorliegt. Indizien für Scheinselbstständigkeit sind unter anderem: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die betriebliche Organisation, kein eigenes unternehmerisches Risiko und kein eigenes Werkzeug. Bei Feststellung drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar 30 Jahre. Im Baugewerbe greift zudem die Nachunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a SGB IV: Sie haften als Generalunternehmer für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge Ihres Subunternehmers. Schützen Sie sich durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, eine gültige Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer und die USt 1 TG-Bescheinigung für das Reverse-Charge-Verfahren.
Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG ist kein direkter steuerlicher Vorteil für Ihr Unternehmen, sondern ein Marketinginstrument: Ihre Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt als Steuerermäßigung geltend machen – maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Materialkosten sind nicht begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Haushalt des Kunden erbracht wird und die Zahlung unbar auf Ihr Geschäftskonto erfolgt – Barzahlungen schließen den Steuerbonus aus. Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Weisen Sie in Ihren Rechnungen Lohn- und Materialkosten getrennt aus, damit Ihre Kunden den Bonus nutzen können. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, wohl aber alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten nach Fertigstellung und Bezug des Gebäudes. Kommunizieren Sie diesen Vorteil aktiv gegenüber Ihren Privatkunden.
Bauunternehmen unterliegen typischerweise starken saisonalen Umsatz- und Gewinnschwankungen, die eine gezielte steuerliche Planung erfordern. In ertragstarken Sommermonaten sollten Sie gezielt Rücklagen für die Wintermonate bilden. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist ein wirksames Instrument: Sie können bis zu 50 Prozent geplanter Investitionen in Baumaschinen, Fahrzeuge oder Werkzeug vorab gewinnmindernd abziehen. In schwächeren Jahren können Sie die Vorauszahlungen anpassen lassen. Bei Bilanzierung ermöglichen Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen eine Glättung der Steuerlast. Die degressive AfA von 30 Prozent für Anschaffungen seit Juli 2025 schafft in den ersten Jahren höhere Abschreibungen. Für Mitarbeiter bietet das Saison-Kurzarbeitergeld eine Absicherung während der Schlechtwetterzeit, ohne dass Ihnen die Fachkräfte verloren gehen. Ergänzend können Sie Zulagen nach § 175 SGB III für die Winterbeschäftigung nutzen.
Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist ein Sicherungsinstrument des Fiskus gegen Steuerhinterziehung im Baugewerbe. Jeder Auftraggeber von Bauleistungen muss grundsätzlich 15 Prozent der Bruttogegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Von dieser Pflicht befreit Sie als Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt wird und bis zu drei Jahre gültig ist. Ohne diese Bescheinigung haftet Ihr Auftraggeber für die nicht einbehaltene Steuer. Bagatellgrenzen bestehen bei Auftragswerten unter 5.000 Euro je Auftragnehmer und Jahr oder unter 15.000 Euro bei Auftraggebern mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen. Die Echtheit einer Freistellungsbescheinigung kann im EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern online überprüft werden. Beantragen Sie die Bescheinigung frühzeitig vor Aufnahme größerer Aufträge.
Die SOKA-BAU ist die Sozialkasse der Bauwirtschaft und besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) sowie der Zusatzversorgungskasse (ZVK-Bau). Alle Betriebe, die überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführen, sind beitragspflichtig. Die monatliche Meldung der Bruttolohnsummen und die Beitragszahlung sind bis zum 28. des Folgemonats fällig. Ergänzend wird die Winterbeschäftigungsumlage erhoben, die für 2026 befristet auf 1,0 Prozent gesenkt wurde. Die korrekte Meldung und Abführung der SOKA-BAU-Beiträge erfordert eine spezialisierte Baulohnabrechnung, die die tarifvertraglichen Besonderheiten korrekt abbildet.
Die meisten Bauunternehmen führen ihre Umsatzsteuer nach der Soll‑Besteuerung ab, d.h. nach Leistungserbringung. Dadurch können Liquiditätsprobleme entstehen, wenn Kunden spät zahlen. Für kleinere Betriebe mit einem Umsatz unter 800.000 € im Vorjahr besteht die Möglichkeit, zur Ist‑Besteuerung zu wechseln, sodass die Steuer erst bei Zahlungseingang fällig wird. Diese Option kann die Liquidität verbessern, erfordert aber eine genaue Buchführung. Prüfen Sie regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Ist‑Besteuerung vorliegen und beantragen Sie die Umstellung beim Finanzamt.
Die Finanzplanung im Bauwesen ist anspruchsvoll, da hohe Materialkosten, Anzahlungen und witterungsbedingte Unterbrechungen die Liquidität beeinflussen. Einkommensteuer‑Vorauszahlungen werden quartalsweise fällig, Umsatzsteuer‑Voranmeldungen je nach Zahllast monatlich oder vierteljährlich. Hinzu kommen SOKA‑BAU‑Beiträge und Urlaubsrückstellungen. Erstellen Sie einen Liquiditätsplan, der alle steuerlichen und tariflichen Zahlungen berücksichtigt. Nutzen Sie digitale Tools zur Fortschrittskontrolle und kalkulieren Sie sicherheitshalber Puffer für Nachzahlungen, damit Ihr Betrieb auch in umsatzschwachen Monaten zahlungsfähig bleibt.
Auch Bauunternehmen können die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr unter 100.000 € bleibt. Diese Grenze gilt für alle Tätigkeiten zusammen, auch wenn Sie neben Bauleistungen weitere Services anbieten. Wichtig: Selbst als Kleinunternehmer kann das Reverse‑Charge‑Verfahren greifen, wenn Sie Bauleistungen beziehen; in diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer abführen, obwohl Sie keine Vorsteuer abziehen können. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob eine Option zur Regelbesteuerung günstiger ist, um den Vorsteuerabzug zu nutzen.
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wird die Umsatzsteuerpflicht vom leistenden Bauunternehmer auf den Auftraggeber verlagert. Der leistende Unternehmer stellt dabei eine Nettorechnung ohne Steuerausweis (mit Hinweis auf § 13b UStG) aus, während der Empfänger die Umsatzsteuer berechnet und direkt an das Finanzamt abführt. Voraussetzung ist, dass beide Partner Unternehmer sind und der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (Subunternehmer-Fall). Da der Empfänger die Steuer meist zeitgleich als Vorsteuer abziehen kann, entsteht für ihn oft keine tatsächliche Zahllast, wodurch das System effektiv Steuerbetrug in der Baubranche verhindert.
Die Lohnabrechnung im Baugewerbe ist erheblich komplizierter als in anderen Branchen. Gründe sind saisonale Arbeitsausfälle aufgrund von Wetterbedingungen, für die Schlechtwettergeld und Saisonkurzarbeitergeld berechnet werden müssen, sowie zahlreiche tarifliche Regelungen. Zusätzlich müssen Arbeitgeber Beiträge an die SOKA‑BAU und die Urlaubs‑ und Lohnausgleichskasse abführen; es gelten branchenspezifische Zuschläge und Mindestlöhne. Ein auf Baulohn spezialisierter Steuerberater hilft, die unterschiedlichen Lohnarten, Zuschläge und Abgaben korrekt zu berücksichtigen und fristgerecht zu melden.
Wir beantworten Ihre Fragen gern persönlich – und klären, welche Unterstützung für Ihre Situation passt.