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Zukunftssichere Arztpraxis: Steuern & Vermögensschutz

Wie Ärzte und Berufsausübungsgemeinschaften ihre Freiberuflichkeit schützen, Investitionen steueroptimal planen und ihr Privatvermögen vor Haftung absichern.

Ein einziger unbedacht hoher Nebenumsatz kann eine ganze Praxis gewerbesteuerpflichtig machen. Wir zeigen, worauf es wirklich ankommt.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

• Abfärbetheorie: Bei Personengesellschaften (GbR, PartG) macht bereits ein geringer gewerblicher Nebenumsatz die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig, sobald er 3 % des Gesamtumsatzes ODER 24.500 EUR im Jahr übersteigt.

• Stempeltheorie: Wer ärztliche Kernleistungen vollständig an Angestellte delegiert, ohne selbst leitend und eigenverantwortlich mitzuwirken, verliert den Status der Freiberuflichkeit für die gesamte Praxis.

• Investitionsabzugsbetrag: Seit dem BFH-Urteil vom 1.10.2025 (X R 16/23, X R 17/23) zählt für die 200.000-Euro-Gewinngrenze der steuerliche Gewinn inklusive außerbilanzieller Korrekturen – auch die Gewerbesteuer-Hinzurechnung zählt mit.

• PartGmbB: Beschränkt die Haftung für Behandlungsfehler auf das Gesellschaftsvermögen und die Berufshaftpflicht, bei unveränderter steuerlicher Transparenz.

• Umsatzsteuer: Ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation sind umsatzsteuerpflichtig – die Dokumentation der therapeutischen Zielsetzung entscheidet über die Steuerbefreiung.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie unterjährig, ob Nebenumsätze die Bagatellgrenzen reißen könnten, und lassen Sie Gestaltungsoptionen wie eine Ausgliederung oder einen Rechtsformwechsel frühzeitig vor dem Jahresabschluss durchrechnen.

Warum die Freiberuflichkeit Ihrer Praxis heute schwerer zu sichern ist als früher

Als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber, Gründerin eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gehen Sie im Alltag oft selbstverständlich davon aus, dass Ihr Status als Freiberufler und die damit verbundene Befreiung von der Gewerbesteuer unumstößlich sind. Genau das ist wirtschaftlich Ihr wertvollstes Privileg. Die betriebswirtschaftliche Realität moderner Praxen zeigt jedoch: Dieser Status ist verletzlicher, als viele annehmen.

Der Trend zu Wachstum, Diversifizierung und der Anstellung qualifizierten Personals zwingt Praxen genau an die Stellen, an denen die Finanzverwaltung besonders genau hinschaut. Bieten Sie neben der klassischen Heilbehandlung auch beratende Leistungen an, verkaufen Sie medizinische Hilfsmittel oder delegieren Sie Routinebehandlungen vollständig an angestellte Ärztinnen und Ärzte, droht der vollständige Verlust der Freiberuflichkeit. Bei Personengesellschaften greift dann die gefürchtete Abfärbetheorie: Sie qualifiziert sämtliche Einkünfte – auch die originär medizinischen – in gewerbliche Einkünfte um.

Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Bundesfinanzhof (BFH) die Spielregeln kontinuierlich anpassen: Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz, eine restriktivere BFH-Rechtsprechung zu Gewinngrenzen und verschärfte Dokumentationspflichten bei individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) verlangen heute mehr Struktur als noch vor wenigen Jahren. Im Folgenden zeigen wir Ihnen die zentralen Fallstricke – und praxiserprobte Wege, wie Sie Wachstum ermöglichen, Ihre Steuerlast vorausschauend optimieren und Ihr Privatvermögen wirksam schützen.

1. Schutz der Freiberuflichkeit: Die Abfärbetheorie und ihre Bagatellgrenze

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet strikt zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Führen Sie Ihre Praxis als Einzelunternehmen, gilt die Trennungstheorie: Üben Sie neben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus – etwa den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln –, werden beide Bereiche getrennt besteuert, sofern sie organisatorisch und wirtschaftlich klar entflochten sind.

Für Personengesellschaften – etwa die in Heilberufen verbreitete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Partnerschaftsgesellschaft – gilt dagegen die deutlich strengere sogenannte Abfärbe- oder Infektionstheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Übt Ihre Gesellschaft auch nur zu einem Bruchteil eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt Ihre gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Bildlich gesprochen reicht ein einziger Tropfen gewerblicher Tinte, um das gesamte freiberufliche Wasserglas einzufärben.

Typische Auslöser in der Praxis

• Der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemitteln durch Augenärzte.

• Ein Prophylaxeshop mit Zahnpflegeprodukten in der Zahnarztpraxis.

• Der Verkauf von Tierarzneimitteln ohne unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Behandlung.

• Fallpauschalen aus der integrierten Versorgung (SGB V), wenn sie gewerbliche Anteile enthalten.

Um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden, hat der BFH bereits 2014 eine Bagatellgrenze entwickelt, die von der Finanzverwaltung heute allgemein anerkannt wird. Eine gewerbliche Infektion Ihrer gesamten Personengesellschaft bleibt aus, solange die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse zwei Bedingungen gleichzeitig einhalten:

Kriterium der Bagatellgrenze Schwellenwert Rechtsfolge bei Überschreitung
Relative Grenze Max. 3 % der Gesamtnettoumsätze Vollständige Gewerbesteuerpflicht aller Einkünfte
Absolute Grenze Max. 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum Vollständige Gewerbesteuerpflicht aller Einkünfte

Wichtig für Ihre Praxisplanung: Beide Grenzen müssen gleichzeitig eingehalten werden. Reißen Ihre gewerblichen Umsätze auch nur eine der beiden Schwellen, entfällt der Bagatellschutz vollständig, und sämtliche Einnahmen Ihrer Praxis unterliegen rückwirkend für das gesamte Jahr der Gewerbesteuer.

Die Aufwärtsinfektion: Wenn Ihre Praxis an einer gewerblichen Gesellschaft beteiligt ist

Neben dieser „Seitwärtsinfektion“ kennt das Gesetz die sogenannte Aufwärtsinfektion: Hält Ihre freiberufliche Obergesellschaft (etwa eine Praxis-GbR) Anteile an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft, färben deren Einkünfte auf Ihre gesamte Obergesellschaft ab – nach der BFH-Rechtsprechung sogar dann, wenn die Untergesellschaft nur einen zunächst lediglich verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG zuweist. Für die Aufwärtsinfektion kommt es also allein auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte an, nicht auf deren Höhe.

Eine wichtige Entlastung hat der BFH jedoch in mehreren Entscheidungen bestätigt: Eine einkommensteuerlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft, die selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit entfaltet, unterliegt nicht zwingend auch der Gewerbesteuer. Aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränken die Gerichte die Folgen der Fiktion insoweit auf die Einkommensteuer.

So schützen Sie Ihre Praxis

• Ausgliederungsmodell: Lagern Sie gewerbliche Nebentätigkeiten rechtzeitig auf eine personenidentische, aber zivilrechtlich eigenständige Schwestergesellschaft aus. Diese muss nach außen erkennbar eigenständig auftreten – mit eigenem Bankkonto, eigener Buchführung und eigenen Rechnungsformularen.

• Unterjähriges Monitoring: Beobachten Sie die Umsatzentwicklung Ihrer Nebenleistungen laufend. Zeichnet sich ab, dass eine der Schwellen im vierten Quartal gerissen wird, können Sie gewerbliche Verkäufe temporär einstellen oder rechtzeitig in eine neue Struktur überführen.

2. Die Stempeltheorie: Wie viel Sie an angestellte Ärztinnen und Ärzte delegieren dürfen

Ein weiterer zentraler Fallstrick für wachsende Praxen betrifft die Anstellung ärztlicher Kolleginnen und Kollegen. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt, dass Sie als Freiberufler „leitend und eigenverantwortlich“ tätig sind. Das schließt angestelltes Personal – auch approbierte Ärztinnen und Ärzte – nicht aus, stellt aber strenge Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation.

Die Rechtsprechung nennt dies die „Stempeltheorie“: Die von Ihrem Personal erbrachten Leistungen müssen weiterhin den Stempel Ihrer Persönlichkeit als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber tragen. Delegieren Sie medizinische Leistungen vollständig, ohne Patientinnen und Patienten selbst zu untersuchen oder den Behandlungsplan zu überwachen, verlieren Sie die Freiberuflichkeit.

Besonders gefährdet sind Fachrichtungen mit hohem Durchsatz wie Laborärzte oder Radiologen. Der BFH entschied in einem viel beachteten Fall, dass ein Laborarzt, der täglich hunderte Untersuchungen durch angestelltes Personal durchführen ließ und nur bei auffälligen, bereits vorsortierten Befunden persönlich eingriff, nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig war. Eine reine Stichprobenkontrolle reicht nicht aus – die Folge war die Umqualifizierung der gesamten Laborpraxis in einen Gewerbebetrieb. Vergleichbare Risiken bestehen, wenn sich ein BAG-Partner vollständig aus der Patientenbehandlung zurückzieht, um sich nur noch Praxisleitung und Verwaltung zu widmen.

So sichern Sie Ihre eigenverantwortliche Mitwirkung ab

• Patientenbezogene Einflussnahme: Führen Sie bei Routinefällen die Voruntersuchung persönlich durch, legen Sie die Behandlungsmethode im Einzelfall fest und behalten Sie sich problematische Fälle vor.

• Lückenlose Dokumentation: Halten Sie Ihre eigenverantwortliche Mitwirkung in den Patientenakten nachvollziehbar fest und legen Sie interne Arbeitsanweisungen fest, an welchen Punkten Sie zwingend einzubinden sind.

• Vorsicht bei fachfremder Anstellung: Stellen Sie Ärztinnen oder Ärzte aus einem Fachgebiet an, in dem Sie selbst nicht qualifiziert sind, fehlt Ihnen die Fachkompetenz zur Überwachung – das führt regelmäßig zur Gewerblichkeit.

3. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung: Liquidität für Ihre Praxisausstattung sichern

Für Investitionen in Medizintechnik, Praxisausstattung oder Photovoltaik bietet Ihnen das Steuerrecht wirkungsvolle Instrumente, um Gewinne zu glätten und Liquidität aufzubauen. Zentral ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts bereits bis zu drei Jahre vor der Investition gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist unter anderem eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr.

Der IAB ist an eine harte Gewinngrenze von 200.000 EUR gekoppelt. Lange war umstritten, wie dieser Gewinn exakt zu ermitteln ist. Der X. Senat des BFH hat diese Frage mit Urteil vom 1.10.2025 (Az. X R 16/23 und X R 17/23) grundlegend geklärt: Maßgeblich ist nicht der reine Steuerbilanzgewinn, sondern der steuerliche Gewinn im Sinne des EStG – also einschließlich sämtlicher außerbilanzieller Korrekturen. Dazu zählt ausdrücklich auch die nach § 4 Abs. 5b EStG wieder hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

Für Ihre Praxis bedeutet das konkret: Weist Ihre gewerblich infizierte Praxis einen Bilanzgewinn von beispielsweise 189.000 EUR aus, muss aber Gewerbesteuer in Höhe von 25.000 EUR außerbilanziell hinzugerechnet werden, steigt der maßgebliche Gewinn auf 214.000 EUR. Die Gewinngrenze ist damit gerissen, und ein bereits gebildeter IAB wird vom Finanzamt rückwirkend versagt – mit entsprechenden Zinsnachzahlungen nach § 233a AO.

Flankiert wird der IAB durch das Wachstumschancengesetz mit spürbaren Verbesserungen bei den Abschreibungen:

• Erhöhte Sonderabschreibung: Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % der nach IAB-Kürzung verbleibenden Anschaffungskosten erhöht – frei verteilbar auf das Anschaffungsjahr und die folgenden vier Jahre.

Degressive AfA: Zeitlich befristet können bewegliche Wirtschaftsgüter wieder degressiv abgeschrieben werden.

Erweiterter Verlustvortrag: Für die Jahre 2024 bis 2027 wurde die Verrechnung von Verlusten mit künftigen Gewinnen oberhalb eines Sockelbetrags von 60 % auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben.

Abschreibungsinstrument Voraussetzung Steuereffekt (maximal)
Investitionsabzugsbetrag (IAB) Gewinn < 200.000 EUR, 90 % betriebliche Nutzung 50 % Gewinnminderung vor Investition
Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5) Gewinn < 200.000 EUR (Vorjahr), bewegliches Anlagevermögen 40 % der Restkosten, frei verteilbar auf 5 Jahre
Degressive AfA Anschaffung im begünstigten Zeitraum Bis zu 30 % bzw. spezifische Sätze für PV/Speicher

In Kombination lassen sich bei größeren Investitionen – etwa einem MRT oder einer Praxissanierung – in den ersten beiden Jahren teils bis zu 80 % der Anschaffungskosten steuerlich wirksam machen. Das schafft erhebliche Innenfinanzierungskraft für Ihr Wachstum.

4. Rechtsformwahl: Die PartGmbB als Weg zur Haftungsbeschränkung

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform gehört zu den weitreichendsten Entscheidungen für Ihren ärztlichen Zusammenschluss. In der klassischen GbR oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) haften für einen Behandlungsfehler eines Partners nicht nur die Gesellschaft und der handelnde Arzt, sondern alle übrigen Partner subsidiär und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 8 Abs. 1 PartGG).

Zur Entschärfung dieses Risikos steht Ihnen die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) offen – mittlerweile auch flächendeckend für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Sie vereint die steuerliche Transparenz einer Personengesellschaft mit einer Haftungsabschirmung, die auf das berufsspezifische Risiko begrenzt ist.

• Haftungsbeschränkung: Nach § 8 Abs. 4 PartGG haftet für Fehler in der Berufsausübung ausschließlich das Gesellschaftsvermögen sowie die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Ihr Privatvermögen bleibt unangetastet, sofern der Schaden versichert ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

• Grenzen der Haftungsbeschränkung: Für allgemeine gewerbliche Risiken – Mietverträge, Leasingraten, Arbeitsentgelte oder deliktische Handlungen – haften Sie als Partner weiterhin unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen.

• Versicherungspflicht: Für ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärztinnen und Ärzten sowie für MVZ verlangt § 95e SGB V eine Mindestversicherungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall. Unterschreiten Sie diese Summe oder setzen Sie Prämienzahlungen aus, kann das die gesamte Haftungsbegrenzung rückwirkend aushebeln.

• Steuerliche Transparenz: Anders als eine Ärzte-GmbH, bei der Gewinnausschüttungen zusätzlich mit Abgeltungsteuer belastet werden, bleibt die PartGmbB kein eigenes Steuersubjekt. Die Gewinne werden den Partnern unmittelbar zugerechnet und mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert – eine Bilanzierungspflicht entsteht dadurch allein nicht.

5. Umsatzsteuer bei IGeL und ästhetischen Behandlungen

Die Umsatzsteuer rückt bei Heilberufen zunehmend in den Fokus von Betriebsprüfungen. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH stellen jedoch klar: Die Steuerbefreiung hängt nicht an Ihrer formalen Qualifikation als Arzt, sondern strikt am therapeutischen oder prophylaktischen Zweck der konkreten Leistung – also der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten, Verletzungen oder körperlichen Mängeln.

Diese enge Zweckbindung hat erhebliche Folgen für den wachsenden Markt individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) und der ästhetischen Medizin: Schönheitsoperationen, Faltenunterspritzungen oder rein kosmetisches Zahn-Bleaching sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (19 %). Ausnahmsweise steuerfrei bleiben sie nur, wenn ein ästhetischer Eingriff wegen einer Erkrankung – auch einer psychischen Belastung, etwa nach Entstellungen durch Unfälle – zwingend erforderlich ist oder Folgen einer zuvor medizinisch indizierten Behandlung beseitigt werden sollen.

Die Feststellungslast für die Steuerbefreiung tragen Sie als behandelnde Praxis. Das Finanzamt darf zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Ihnen und Ihren Patientinnen und Patienten keine unbegrenzte Offenlegung verlangen, Sie müssen aber in anonymisierter Form nachvollziehbare Angaben zur therapeutischen Zielsetzung des Einzelfalls vorlegen können. Fehlt eine belastbare medizinische Indikation in der Akte, wird die Leistung der Umsatzsteuer unterworfen.

6. Wechsel der Gewinnermittlungsart: Von der EÜR zur Bilanzierung

Solange Sie Ihren freiberuflichen Status behalten, dürfen Sie Ihren Gewinn unabhängig von Umsatz- oder Gewinnhöhe durch die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Kippt Ihre Praxis jedoch in die Gewerblichkeit, greifen die Grenzen der Buchführungspflicht: Nach den Anhebungen durch das Wachstumschancengesetz müssen Sie bilanzieren, wenn Ihr Jahresumsatz 800.000 EUR oder Ihr Jahresgewinn 80.000 EUR übersteigt und das Finanzamt Sie daraufhin ausdrücklich zur Buchführung auffordert.

Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfordert eine Überleitungsrechnung, damit kein Geschäftsvorfall doppelt oder gar nicht erfasst wird. Zentrale Korrekturposten sind offene Patientenforderungen und Materialbestände (etwa Zahnprothetik), die dem Übergangsgewinn hinzugerechnet werden, sowie unbezahlte Lieferantenrechnungen, die abgezogen werden. Da dieser Übergangsgewinn häufig erhebliche virtuelle Gewinne ohne sofortige Liquidität erzeugt, können Sie ihn auf das Wechseljahr und die beiden folgenden Jahre gleichmäßig verteilen, um eine progressive Steuerspitze zu vermeiden.

Praxisbeispiel: Wie 37.000 EUR Zahnbürstenverkauf eine ganze BAG gewerbesteuerpflichtig machen

Thomas aus Kiel betreibt gemeinsam mit seiner Kollegin Dr. Müller eine hochmoderne zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR. Im Jahr 2026 erwirtschaftet die Praxis Gesamtnettoumsätze von 1.200.000 EUR, der steuerliche Gewinn vor Investitionen liegt stabil bei 195.000 EUR. Zur Ergänzung des Leistungsspektrums verkauft die Praxis am Empfangstresen zusätzlich Schallzahnbürsten, Mundduschen und Home-Bleaching-Kits ohne medizinische Indikation – Nettoumsätze aus diesem reinen Warenverkauf: 37.000 EUR.

Thomas und Dr. Müller halten diesen Nebenumsatz für vernachlässigbar. Die Prüfung zeigt jedoch: Die 37.000 EUR entsprechen rund 3,08 % des Gesamtumsatzes – und überschreiten damit sowohl die relative Grenze von 3 % als auch die absolute Grenze von 24.500 EUR. Beide Bagatellschwellen sind gerissen, und zwar deutlich.

Die Folge der Abfärbetheorie trifft die Praxis mit voller Härte: Rückwirkend für das gesamte Jahr 2026 gilt die komplette zahnärztliche Tätigkeit als gewerblich. Sämtliche 195.000 EUR Gewinn unterliegen nun der Gewerbesteuer. Nach der Hebesatzsatzung der Landeshauptstadt Kiel beträgt der Gewerbesteuerhebesatz aktuell 450 %. Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 EUR ergibt sich ein Gewerbeertrag von 170.500 EUR und ein Steuermessbetrag von rund 5.967 EUR – bei einem Hebesatz von 450 % also eine Gewerbesteuer von rund 26.850 EUR. Über § 35 EStG wird davon nur das Vierfache des Steuermessbetrags, also rund 23.870 EUR, auf die Einkommensteuer angerechnet. Es verbleibt eine definitive, nicht kompensierbare steuerliche Zusatzbelastung von rund 3.000 EUR – allein ausgelöst durch den Verkauf von Zahnbürsten im Wert von 37.000 EUR.

Schwerwiegender ist der Dominoeffekt auf die geplante Investition: Durch die gewerbliche Infektion entsteht zugleich eine Buchführungspflicht, da sowohl die Umsatzgrenze von 800.000 EUR als auch die Gewinngrenze von 80.000 EUR für Gewerbebetriebe überschritten sind. Beim erzwungenen Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung muss ein Übergangsgewinn aus offenen Patientenforderungen und Materialbeständen von schätzungsweise 60.000 EUR versteuert werden, der den Gesamtgewinn 2026 auf rund 255.000 EUR anhebt. Für das geplante 3D-Röntgengerät und neue Behandlungsstühle im Wert von 180.000 EUR wollte Thomas einen IAB von 50 % (90.000 EUR) bilden – doch bei einem Gewinn von 255.000 EUR liegt die Praxis deutlich über der 200.000-Euro-Grenze, und der IAB wird versagt.

Die rechtssichere Gestaltungslösung

• Ausgliederung: Der Produktverkauf wird gestoppt und auf eine separat gegründete Schwester-GbR mit eigenem Kartenterminal, Bankkonto und eigener Buchhaltung übertragen. Die medizinische BAG bleibt vollständig freiberuflich, gewerbesteuerfrei und kann die einfache EÜR beibehalten.

• Sicherung des IAB: Da die BAG freiberuflich bleibt, entfällt der Übergangsgewinn, und der Gewinn verbleibt bei 195.000 EUR – sicher unter der 200.000-Euro-Grenze. Thomas kann für die geplante Investition einen IAB von 90.000 EUR bilden; der steuerpflichtige Gewinn sinkt 2026 auf 105.000 EUR.

• Risikoabschirmung: Zur Absicherung gegen persönliche Haftung bei Behandlungsfehlern des angestellten Personals wandeln Thomas und Dr. Müller die GbR identitätswahrend in eine PartGmbB um und weisen die erforderliche 5-Millionen-Euro-Versicherung nach.

Planen Sie steuerliche Gestaltungsüberlegungen für Ihre Praxis, Ihre Berufsausübungsgemeinschaft oder Ihr MVZ? Unsere Experten in Nortorf und im gesamten Kanzleiverbund unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Struktur zukunftssicher aufzustellen. Nutzen Sie unser digitales Onboarding-Formular oder vereinbaren Sie direkt ein unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Häufige Fragen zum Thema (FAQ)

1. Ab wann führt die Anstellung von ärztlichen Kollegen zum Verlust der Freiberuflichkeit?

Die Anstellung von Kolleginnen und Kollegen ist steuerlich unschädlich, solange Sie als Praxisinhaber weiterhin „leitend und eigenverantwortlich“ im Sinne der Stempeltheorie tätig bleiben. Werden Kernleistungen der Behandlung vollständig an Angestellte delegiert oder ziehen Sie sich gänzlich auf administrative Leitungsaufgaben zurück, verliert die Praxis ihren freiberuflichen Status und wird vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig.

2. Wie hoch ist die Bagatellgrenze für die Abfärbetheorie genau?

Nach der vom BFH entwickelten und von der Finanzverwaltung anerkannten Bagatellgrenze bleibt eine Abfärbung aus, solange Ihre originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse gleichzeitig 3 % des Gesamtnettoumsatzes und 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Wird auch nur eine dieser beiden Grenzen gerissen, unterliegt die gesamte Praxis der Gewerbesteuer.

3. Was ist der Unterschied zwischen Seitwärts- und Aufwärtsinfektion?

Bei der Seitwärtsinfektion übt Ihre eigene Personengesellschaft neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, etwa durch Produktverkauf. Bei der Aufwärtsinfektion ist Ihre freiberufliche Gesellschaft an einer anderen, gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt und bezieht daraus Beteiligungseinkünfte. In beiden Fällen kann grundsätzlich die gesamte übrige Tätigkeit gewerblich infiziert werden; nach der Rechtsprechung bleibt die aufwärts abgefärbte Gesellschaft aber regelmäßig von der Gewerbesteuer selbst verschont, solange sie keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt.

4. Muss ich für den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetikprodukten in meiner Praxis Gewerbesteuer zahlen?

Als Einzelunternehmer können Sie diese Umsätze steuerlich getrennt von Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erfassen, wenn beide Bereiche organisatorisch und wirtschaftlich klar entflochten sind. Führen Sie Ihre Praxis dagegen als Personengesellschaft, droht bei Überschreiten der Bagatellgrenze die vollständige Umqualifizierung aller Einkünfte in gewerbliche Einkünfte. Eine rechtzeitige Ausgliederung des Warenverkaufs in eine eigenständige Gesellschaft schützt Ihre freiberufliche Praxis wirksam.

5. Welche Anforderungen müssen Heilberufe für die Haftungsbeschränkung in einer PartGmbB erfüllen?

Um die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler rechtssicher auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, muss die PartGmbB im Partnerschaftsregister eingetragen sein und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ mit angestellten Ärztinnen und Ärzten schreibt § 95e SGB V eine Mindestversicherungssumme von 5.000.000 EUR je Versicherungsfall vor.

6. Zählt die gezahlte Gewerbesteuer bei der Prüfung der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag mit?

Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 1.10.2025 (Az. X R 16/23 und X R 17/23) ist für die 200.000-Euro-Gewinngrenze des § 7g EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgeblich. Außerbilanzielle Korrekturen wie die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben oder der gezahlten Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG müssen bei der Grenzprüfung zwingend berücksichtigt werden.

7. Sind ästhetische Behandlungen wie Faltenunterspritzungen oder Zahn-Bleaching umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja – ästhetische Eingriffe ohne therapeutischen oder prophylaktischen Zweck unterliegen der Umsatzsteuer von 19 %. Steuerfrei bleiben sie nur ausnahmsweise, wenn der Eingriff wegen einer Erkrankung zwingend erforderlich ist oder Folgen einer zuvor medizinisch indizierten Behandlung beseitigt. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation der therapeutischen Zielsetzung in der Patientenakte.

8. Ab welchem Umsatz oder Gewinn muss meine Praxis zur Bilanzierung wechseln?

Solange Sie freiberuflich bleiben, dürfen Sie unabhängig von Umsatz- oder Gewinnhöhe die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen. Verliert Ihre Praxis dagegen den freiberuflichen Status, greifen die Grenzen des § 141 AO: Übersteigt der Jahresumsatz 800.000 EUR oder der Jahresgewinn 80.000 EUR, sind Sie zur Bilanzierung verpflichtet, sobald das Finanzamt Sie hierzu förmlich auffordert.

Unsere Experten von KGUP stehen Ihnen mit individuellen Lösungen zur Seite. Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der ersten Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die dargestellten Rechenbeispiele sind vereinfacht und ersetzen keine steuerliche Einzelfallprüfung.