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Steuerliche Gestaltung und Optimierung für Photovoltaik-Anlagen

Ein umfassender Leitfaden für Investoren und Anlagenbesitzer

1. Photovoltaik & Steuern: Strategische Chancen und Fallstricke

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen (PV) wurden durch die Jahressteuergesetze grundlegend neu geregelt: Für kleine und mittlere Anlagen bedeuten der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz und die Ertragsteuerbefreiung den nahezu vollständigen Abbau von Bürokratie.

Für einkommensstarke Investoren und Gesellschaften oberhalb der Befreiungsgrenzen bieten sich hingegen hochlukrative Steuergestaltungen:

  • Maximale Liquidität durch den IAB (§ 7g EStG): In Kombination mit Sonder- und degressiver AfA lassen sich bis zu 75 % der Investitionskosten bereits in den ersten zwei Jahren steuerlich absetzen.
  • Steuern in Vermögen wandeln: Hohe Einkommensspitzen werden gezielt geglättet und die Ersparnis direkt in den Vermögensaufbau reinvestiert.

Risiken im Blick behalten

  • Konfliktbereich § 7g EStG & Steuerbefreiung: Die Finanzverwaltung verweigert oft den rückwirkenden IAB für Alt-Anlagen – hierzu stehen wichtige BFH-Entscheidungen aus.
  • Weitere Fallstricke: Gefahren drohen bei der gewerblichen Infizierung von Immobilien-GmbHs sowie in der erbschaftsteuerlichen Nachfolge.

2. Die Ertragsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG im Detail

Die zentrale Norm für die ertragsteuerliche Freistellung von PV-Anlagen ist § 3 Nr. 72 EStG. Mit der Einführung dieser Vorschrift wurden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Anlagen rückwirkend zum 1. Januar 2022 vollständig von der Einkommensteuer sowie infolgedessen auch von der Gewerbesteuer befreit. Für die Beurteilung, ob eine Anlage begünstigt ist, stellt die Finanzverwaltung zwingend auf die im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragene installierte Bruttoleistung in Kilowatt-Peak (kWp) ab.

2.1. Harmonisierung der Leistungsgrenzen durch das JStG 2024

Bis Ende 2024 war die Rechtslage durch eine Differenzierung nach Gebäudearten geprägt, die insbesondere für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien zu Auslegungsfragen führte. Mit dem Jahressteuergesetz 2024, welches ab dem 1. Januar 2025 Anwendung findet, hat der Gesetzgeber diese Hürden abgebaut und eine weitreichende Harmonisierung vollzogen.

Gebäudetyp Obergrenze bis 31.12.2024 Obergrenze ab 01.01.2025 (JStG 2024)
Einfamilienhäuser / Nichtwohngebäude 30 kWp pro Gebäude 30 kWp pro Einheit (Gebäude)
Mehrfamilienhäuser (Wohnzwecke) 15 kWp pro Wohneinheit 30 kWp pro Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilien 15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit
Absolute Deckelung pro Steuerpflichtigem 100 kWp 100 kWp

Die Anhebung der Grenze für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien von 15 kWp auf 30 kWp pro Einheit ist ein massiver Katalysator für die Wohnungswirtschaft und die Umsetzung lokaler Mieterstromkonzepte. Installiert ein Investor auf einem Gebäude mit vier Wohneinheiten eine Gesamtanlage von 120 kWp, ist zu beachten, dass die Begünstigung pro Wohneinheit zwar theoretisch gegeben wäre (4 Einheiten × 30 kWp = 120 kWp), diese jedoch durch die absolute personengebundene Obergrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft gekappt wird.

2.2. Fallstrick: Freigrenze vs. Freibetrag

Ein elementares Detail in der Beratungspraxis ist die juristische Natur des § 3 Nr. 72 EStG: Es handelt sich um eine harte Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Überschreitet die installierte Bruttoleistung die maßgeblichen Grenzen auch nur um 0,01 kWp, entfällt die Steuerbefreiung für die gesamte Anlage vollständig und rückwirkend. Dies zwingt zur Regelbesteuerung für jeden generierten Euro an Ertrag. Da die Befreiung zudem obligatorisch (zwingendes Recht) ist, existiert kein Wahlrecht (Opt-out). Fällt die Anlage unter die Grenzen, darf keine Gewinnermittlung (Anlage EÜR, Anlage G) aufgestellt werden.

Diese Zwangsbefreiung führt zu einem entscheidenden ertragsteuerlichen Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG: Sämtliche Betriebsausgaben, Finanzierungskosten und vor allem Abschreibungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der befreiten Anlage stehen, dürfen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Für kapitalintensive Investoren bedeutet dies, dass bei Anlagen unter 30 kWp keine steuerliche Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten mehr möglich ist. Die steuerliche Gestaltung durch Abschreibungshebel erzwingt somit zwingend die Konzeption von Anlagen jenseits der Befreiungsgrenzen (z. B. durch Freiflächenanlagen oder gewerbliche Großdächer).

3. Die umsatzsteuerliche Sphäre: Nullsteuersatz

Flankierend zur Ertragsteuerbefreiung schuf der Gesetzgeber durch die Einführung des neuen Absatzes 3 in § 12 UStG zum 1. Januar 2023 einen umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz (0 %) für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen. Dieser Systemwechsel ist von einer echten Umsatzsteuerbefreiung (wie etwa in der Medizin oder bei Finanzdienstleistungen) strikt zu trennen: Der leistende Unternehmer (Installateur) behält den vollen Vorsteuerabzug aus seinen eigenen Eingangsleistungen, darf aber auf die Ausgangsrechnung 0 % Umsatzsteuer ausweisen. Dies entlastet den Endkunden sofort um die sonst übliche Liquiditätsbindung von 19 %.

3.1. Sachlicher Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG

Der Nullsteuersatz greift, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen beziehungsweise dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Zur Vermeidung ausufernder Nachweispflichten fingiert die Finanzverwaltung das Vorliegen dieser Belegenheitsvoraussetzung, sofern die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreitet.

Der sachliche Umfang der Begünstigung ist weitreichend. Neben den Solarmodulen umfasst der Nullsteuersatz alle wesentlichen Komponenten, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind (Wechselrichter, Dachhalterungen, Kabel). Hervorzuheben ist die Einbeziehung von Batteriespeichern. Auch wenn ein Heimspeicher unabhängig von der eigentlichen PV-Anlage nachträglich angeschafft wird, unterliegt er dem Nullsteuersatz, solange er der Speicherung des lokal erzeugten Solarstroms dient. Reine Netzdienlichkeitsspeicher zur Ausnutzung dynamischer Stromtarife ohne lokale PV-Kopplung verbleiben hingegen in der Regelbesteuerung. Weiterhin hat die Verwaltung klargestellt, dass die Ertüchtigung eines Zählerschrankes im Zuge der Anlageninstallation ebenfalls als einheitliche Leistung dem Nullsteuersatz unterliegen kann.

4. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Abschreibungskaskade

Verlässt die Gestaltungsberatung den Bereich der privaten Dachanlagen und wendet sich renditeorientierten, steuerpflichtigen Investitionsvorhaben (Anlagen über 30 kWp pro Einheit, große Freiflächenanlagen, Portfolios über 100 kWp) zu, entfaltet sich das volle Potenzial der deutschen Unternehmensbesteuerung. Für einkommensstarke Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler und Geschäftsführer bietet die gezielte Investition in PV-Anlagen einen beispiellosen Hebel zur Steuerstundung und Vermögensbildung. Das Kernelement dieser Strategie bildet die synchrone Nutzung von drei Instrumenten: dem Investitionsabzugsbetrag (IAB), der Sonderabschreibung und der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA).

4.1. Funktionsweise und Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG

Der IAB nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es Steuerpflichtigen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts (hier: der PV-Anlage und/oder des Stromspeichers) außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen. Dieser Abzug kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition erfolgen. Der Staat gewährt dem Investor somit einen massiven zinslosen Liquiditätsvorschuss in Form von nicht gezahlter Steuer, der direkt als Eigenkapital für die spätere Anschaffung genutzt werden kann.

Um diesen Vorabzug nutzen zu können, müssen strikte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Aktiver Betrieb: Es muss ein aktiver Gewerbebetrieb, ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen. Wer noch nicht gewerblich tätig ist, für den begründet die verbindliche und nachweisbare Absicht, eine steuerpflichtige PV-Anlage zu betreiben, die Unternehmereigenschaft.
  2. Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr der IAB-Bildung den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze ist einheitlich für alle Einkunftsarten. (Hinweis: Die Grenze bezieht sich auf den Gewinn vor Abzug des IAB).
  3. Betriebliche Nutzung: Die geplante Anlage muss im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Bei Anlagen, die den produzierten Strom vollständig in das Netz einspeisen (Volleinspeiser), ist dieses Kriterium naturgemäß erfüllt.
  4. Höchstbetrag: Die Summe aller am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht hinzugerechneten Abzugsbeträge darf 200.000 Euro je Betrieb nicht überschreiten. Dies korrespondiert mit einem begünstigten Investitionsvolumen von maximal 400.000 Euro.

4.2. Die Verdopplung der Sonder-AfA und Rückkehr der degressiven AfA

Sobald die Investition im Folgejahr realisiert wird, zwingt das Gesetz zur Gewinnhinzurechnung des zuvor abgezogenen IAB. Parallel dazu werden jedoch die Anschaffungskosten der Anlage in gleicher Höhe herabgesetzt (§ 7g Abs. 2 EStG). Dies neutralisiert den Gewinneffekt im Jahr der Anschaffung, führt aber zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für alle weiteren Abschreibungen.

Auf diese reduzierte Bemessungsgrundlage lassen sich nun zwei weitere, durch jüngste Gesetzgebungsverfahren massiv aufgewertete Hebel anwenden:

  • Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG): Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023 von ehemals 20 % auf 40 % verdoppelt. Diese 40 % können frei und flexibel auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden, was eine exakte Steuerung des zu versteuernden Einkommens ermöglicht.
  • Degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG): Mit dem Investitionssofortprogramm wurde die degressive Abschreibung für Anlagegüter, die zwischen Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, reaktiviert. Der maximale Satz beträgt das Dreifache der linearen AfA (die bei PV-Anlagen 5 % über 20 Jahre beträgt), ist jedoch auf 15 % pro Jahr des jeweiligen Restbuchwerts gedeckelt. Für Batteriespeicher, die eine kürzere amtliche Nutzungsdauer von 10 Jahren aufweisen, liegt die degressive AfA sogar bei satten 30 %.

4.3. Berechnungsmodell: Die Vorverlagerung von 75 % der Investitionskosten

Das Ineinandergreifen dieser drei Instrumente erzeugt eine singuläre Abschreibungskaskade. Zur Illustration dient das Beispiel eines Spitzenverdieners, der ein betriebliches "Photovoltaik-Direktinvestment" von 250.000 Euro netto realisiert (inklusive Speicheranteil).

Berechnungsstufe (Investition: 250.000 €) Betrag Effekt auf Restbuchwert
Jahr 1 (2026): Bildung des IAB (50 %) - 125.000 € 125.000 € (verbleibende Basis)
Jahr 2 (2027): Anschaffung der Anlage
Außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB + 125.000 €
Außerbilanzielle Herabsetzung der AK - 125.000 € 125.000 € neue AfA-Basis
Jahr 2: Sonder-AfA (40 % von 125.000 €) - 50.000 € 75.000 €
Jahr 2: Degressive AfA (15 % von 125.000 €) - 18.750 € 56.250 € (Buchwert Ende J2)
Geltend gemachter Aufwand in Jahr 1 und 2 - 193.750 € ~ 77,5 % der Investition

Tabelle 2: Modellhafte Darstellung der maximalen Abschreibungskaskade. (Anmerkung: Zur Vereinfachung wurde die 15%ige degressive AfA einheitlich auf PV und Speicher angewandt, obgleich für den Speicheranteil 30 % möglich wären, was den Effekt weiter maximiert).

Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von ca. 45 % (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) generiert der Investor durch diese Gestaltung eine Steuererstattung von rund 87.000 Euro. Der verbleibende Restwert von 56.250 Euro wird in den verbleibenden Jahren regulär abgeschrieben und fängt einen Teil der laufenden steuerpflichtigen Einspeisevergütungen auf.

5. Komplexe Fallstricke im Umfeld des IAB

Die exorbitanten Steuervorteile des IAB machen das Instrument naturgemäß zu einem Schwerpunkt in steuerlichen Betriebsprüfungen. Investoren und Berater müssen sich eines existenziellen Risikos bewusst sein, das derzeit in der Finanzrechtsprechung ausgetragen wird.

5.1. Die 90 %-Falle bei hohem privatem Eigenverbrauch

Unabhängig von der Größe der Anlage und der Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG existiert eine weitere, höchstrichterlich verankerte IAB-Falle.

Das Gesetz verlangt zwingend, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr "fast ausschließlich", also zu mindestens 90 %, in einer inländischen Betriebsstätte genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass der IAB vollständig zu versagen ist, wenn der mit der Anlage produzierte Strom zu über 10 % (im Urteilsfall über 90 %) für private Zwecke im eigenen Haushalt verbraucht wird. In diesen Fällen verlässt der Strom die betriebliche Sphäre der Anlage und wird privat konsumiert, womit die betriebliche Nutzungsgrenze unterschritten wird. Dies bedeutet: Wer eine Volleinspeiseanlage betreibt, erfüllt die 90 %-Quote problemlos. Wer jedoch eine große Anlage auf dem Dach seines privaten Wohnhauses oder Betriebsgebäudes betreibt und die erzeugte Energie überwiegend für private Zwecke (Heizung, Elektroauto) abzieht, verliert den Anspruch auf den IAB.

6. Gesellschaftsrechtliche und erbschaftsteuerliche Gestaltung

Neben der klassischen Ertrags- und Umsatzsteuer birgt die Photovoltaik-Investition immense Bedeutung für die gesellschaftsrechtliche Strukturierung von Familienvermögen sowie die erbschaftsteuerliche Nachfolgeplanung.

6.1. Die gewerbliche Infizierung bei Immobilien-GmbHs ("Spardosen-GmbH")

Viele wohlhabende Mandanten strukturieren ihr Immobilienvermögen in vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften (sog. Spardosen-GmbHs). Diese Konstruktion erlaubt die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Infolgedessen sind die generierten Mieterträge vollständig von der Gewerbesteuer befreit und unterliegen lediglich der Körperschaftsteuer (effektive Steuerlast von lediglich 15,825 % statt der regulären ca. 30 % inkl. Gewerbesteuer).

Voraussetzung für dieses Privileg ist, dass die GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Da der Betrieb einer PV-Anlage und der Verkauf des Stroms zwingend eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, führte in der Vergangenheit bereits der kleinste Stromumsatz zur "gewerblichen Infizierung" der gesamten GmbH. Die fatale Folge: Die erweiterte Kürzung entfiel rückwirkend für alle Mieteinnahmen, was die Steuerlast des gesamten Immobilienportfolios schlagartig verdoppelte.

Um den Ausbau der Solarenergie auf Mietgebäuden nicht abzuwürgen, hat der Gesetzgeber hier eine spezifische Bagatellgrenze verankert: Stromerlöse aus PV-Anlagen (sowie Einnahmen aus dem Betrieb von E-Ladesäulen) sind für die erweiterte Kürzung unschädlich, solange sie im jeweiligen Wirtschaftsjahr 20 % der Gesamtmieteinnahmen der GmbH nicht überschreiten. Dies bietet im Vergleich zu anderen Betriebsvorrichtungen (wie z. B. mitvermieteten Einbauküchen, für die eine extrem rigide Bagatellgrenze von lediglich 5 % gilt) einen soliden Gestaltungsspielraum. Fallstrick: Investoren müssen die Erträge der PV-Anlagen kontinuierlich überwachen. Steigen die Stromeinnahmen in sehr sonnenreichen Jahren überproportional an oder sinken die Mieterträge aufgrund von Leerständen oder Sanierungen, droht die 20 %-Grenze durchbrochen zu werden. In risikobehafteten Konstellationen ist daher zwingend die Auslagerung der PV-Anlagen in eine separate Betriebsgesellschaft (z.B. eine Schwester-GmbH oder GmbH & Co. KG) zu empfehlen, um die Steuerprivilegien des Immobilienbestandes hermetisch abzusichern.

6.2. Erbschaftsteuer: Umgehung von "schädlichem Verwaltungsvermögen"

In der Nachfolgeplanung zielt die Strukturierung auf die Nutzung der komplexen Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Betriebsvermögen kann bei Einhaltung strenger Lohnsummen- und Behaltensfristen zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden.

Das Damoklesschwert dieser Regelung ist das sogenannte Verwaltungsvermögen (VV), zu dem insbesondere Zahlungsmittel, Bankguthaben und Wertpapiere zählen. Besonders toxisch ist das "junge Verwaltungsvermögen" (Finanzmittel, die dem Betrieb innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Schenkung oder dem Erbfall zugeführt oder intern durch Umschichtung, den sogenannten Aktivtausch, erzeugt wurden). Dieses unterliegt bei der Übertragung vollumfänglich und ausnahmslos der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Hier eröffnet das PV-Direktinvestment eine exzellente Verteidigungsstrategie: Photovoltaikanlagen stellen in der Regel begünstigtes, produktives Betriebsvermögen dar. Investiert ein Unternehmen überschüssige, steuerschädliche Liquidität (die bei einer Übertragung voll versteuert werden müsste) in die Anschaffung gewerblicher Photovoltaikanlagen, wird schädliches Verwaltungsvermögen legal in begünstigtes, hoch verschonungsfähiges Anlagevermögen umgewandelt. Verstirbt der Erblasser unerwartet, greift zudem die Investitionsklausel des § 13b Abs. 5 ErbStG. Diese erlaubt es den Erben, vorliegendes schädliches Verwaltungsvermögen nachträglich in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren, wenn die Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in produktives Betriebsvermögen (z.B. große PV-Dachanlagen) investiert werden. Zu beachten ist, dass diese Heilungsmöglichkeit durch Investition im Gesetz ausdrücklich nur für den Todesfall, nicht jedoch für Schenkungen unter Lebenden vorgesehen ist.

8. FAQ-Bereich: Häufig gestellte Fragen aus der Beratungspraxis

F: Befreit § 3 Nr. 72 EStG auch von der Abgabe der Steuererklärung für die Photovoltaikanlage? 

A: Ja. Fällt die Anlage unter die Leistungsbegrenzungen des § 3 Nr. 72 EStG (z.B. bis 30 kWp auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeeinheit, bei Wahrung der absoluten Gesamtsumme von 100 kWp), ist die Steuerbefreiung zwingend. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) sowie das Ausfüllen der Anlage G in der Einkommensteuererklärung vollständig. Der bürokratische Aufwand sinkt auf ein Minimum. Kehrseite der Medaille: Etwaige Verluste aus dem Anlagenbetrieb oder Abschreibungen (AfA) dürfen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.

F: Kann der Investitionsabzugsbetrag (IAB) auch für eine kleine Dachanlage (unter 30 kWp) in Anspruch genommen werden? 

A: Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 schließt die zwingende Ertragsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG die Bildung eines IAB sowie die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen kategorisch aus. Die Finanzverwaltung argumentiert logisch zwingend: Wo kein steuerpflichtiger Gewinn ermittelt wird (bzw. nach § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen), fehlt die Grundlage für Vorababzüge und Abschreibungen. Für große gewerbliche Anlagen oder Freiflächen, die nicht befreit sind, bleibt der IAB jedoch das mächtigste Steuerinstrument.

F: Gilt der Nullsteuersatz für Umsatzsteuer auch bei der nachträglichen Installation eines Batteriespeichers? 

A: Ja, der sachliche Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG umfasst ausdrücklich auch Batteriespeicher (BESS). Dies gilt unabhängig davon, ob der Speicher zeitgleich mit der PV-Anlage oder erst Jahre später nachgerüstet wird, sofern er funktional dazu dient, den lokal erzeugten Solarstrom einer nach dem Gesetz begünstigten PV-Anlage zu speichern.

F: Zählen sogenannte Balkonkraftwerke oder Stecker-Solargeräte bei der Berechnung der 100-kWp-Maximalgrenze mit? 

A: Ja. Auch wenn Balkonkraftwerke mit ihrer typischen Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere weit unter den maßgeblichen Leistungsgrenzen liegen und steuerlich völlig unproblematisch sind (0 % USt und einkommensteuerfrei), müssen ihre Bruttoleistungen (kWp der Solarmodule) in die personengebundene Gesamtbetrachtung der 100-kWp-Grenze einbezogen werden. Für Mandanten, die bereits Immobilienportfolios nahe der 100-kWp-Grenze betreiben, kann die Zubuchung eines Balkonkraftwerks theoretisch den Verlust der Steuerbefreiung für alle Anlagen des Steuerpflichtigen auslösen.

F: Was passiert, wenn die geplante Investition nach Inanspruchnahme des IAB nicht realisiert wird?
A: Das Gesetz (§ 7g EStG) setzt eine strenge Investitionsfrist. Die Anlage muss zwingend bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres, das auf das Jahr der IAB-Bildung folgt, angeschafft und in Betrieb genommen werden. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ändert das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid und streicht den abgezogenen IAB rückwirkend. Die daraus resultierende Steuernachforderung wird, nach Ablauf einer gesetzlichen Karenzzeit, zwingend nach § 233a AO verzinst (aktuell mit 1,8 % p. a.). Eine verbindliche, vertraglich untermauerte Projektplanung ist zur Vermeidung dieser Zinsfalle unabdingbar.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der ersten Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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