Anpassung der Schwellenwerte, Zwei-von-drei-Regel und die wichtigsten Fristen – der Leitfaden für Geschäftsführer und Gesellschafter
Warum die Größenklasse über mehr entscheidet als nur die Buchhaltung
Für viele Unternehmer ist die handelsrechtliche Größenklasse ein abstrakter Begriff aus dem Bilanzrecht. In der Praxis entscheidet sie jedoch ganz konkret über:
• ob Sie jährlich einen Wirtschaftsprüfer bezahlen müssen,
• ob Sie einen aufwendigen Lagebericht erstellen lassen müssen,
• wie viele Ihrer Zahlen Wettbewerber, Kunden und Lieferanten im Unternehmensregister einsehen können
• und vieles mehr.
Die Einordnung in eine der vier Kategorien – Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft – ist damit ein direkter Hebel für Kosten, Aufwand und unternehmerische Diskretion.
Der Hintergrund der aktuellen Änderung: In den Jahren 2021 und 2022 sorgte die historisch hohe Inflation in Europa dafür, dass viele Unternehmen nominal deutlich höhere Umsätze und Bilanzsummen auswiesen, ohne real gewachsen zu sein. Die Folge: Zahlreiche mittelständische Betriebe drohten ungewollt in eine höhere Größenklasse zu rutschen – mit spürbaren bürokratischen und finanziellen Folgen. Um diesen Effekt abzufedern, wurden die Schwellenwerte in den §§ 267 und 267a HGB um rund 25 Prozent angehoben.
Für Geschäftsführung und Gesellschafter ergibt sich daraus eine klare Aufgabe: die eigene Einstufung neu bewerten, mögliche Erleichterungen nutzen und formale Fehler – etwa bei der Prüferbestellung – vermeiden.
Die neuen Schwellenwerte 2024/2025 im Überblick
Maßgeblich für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft (sowie haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften wie der GmbH & Co. KG) sind drei Kriterien nach §§ 267, 267a HGB: Bilanzsumme, Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag sowie die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerzahl blieb bei der Reform unverändert – nur die monetären Werte wurden angehoben.
Wichtige Ausnahme: Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB gelten unabhängig von diesen Werten stets als große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB).
Auch bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses wurden die Befreiungsgrenzen nach § 293 HGB angehoben: Bei der Bruttomethode liegen die neuen Werte bei 30 Mio. € Bilanzsumme und 60 Mio. € Umsatzerlösen, bei der Nettomethode bei 25 Mio. € und 50 Mio. €.
Zwei Details, die in der Praxis häufig übersehen werden
• Bilanzsumme richtig berechnen: Maßgeblich sind die Posten A bis E der Aktivseite nach § 266 Abs. 2 HGB. Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) darf nicht in die Bilanzsumme einbezogen werden, sondern ist abzuziehen (§ 267 Abs. 4a HGB).
• Arbeitnehmerzahl korrekt ermitteln: Es zählt nicht der Stichtagswert, sondern der Jahresdurchschnitt aus den Werten zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, geteilt durch vier (§ 267 Abs. 5 HGB). Mitarbeitende im Ausland zählen mit, Auszubildende ausdrücklich nicht.
Die Zwei-von-drei-Regel: Warum ein einmaliges Überschreiten Ihr Unternehmen nicht gleich hochstuft
Ein weit verbreiteter Irrtum: Wer die Schwellenwerte einmal überschreitet, wird nicht automatisch sofort in die nächsthöhere Klasse eingestuft. Das HGB schützt Unternehmen bewusst vor kurzfristigen Schwankungen.
Der Regelfall (§ 267 Abs. 4 HGB): Die Rechtsfolgen einer Größenklasse treten erst ein, wenn ein Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bei mindestens zwei der drei Kriterien über- oder unterschreitet. Sinkt der Umsatz beispielsweise in einem Jahr unter die Schwelle und steigt im Folgejahr wieder darüber, bleibt die bisherige Größenklasse unverändert bestehen.
Die Ausnahme bei Neugründung und Umwandlung: Bei einer Neugründung oder einer Umwandlung (z. B. Verschmelzung oder Spaltung) gilt das Zweijahresprinzip nicht – hier treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung erfüllt sind (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).
Was der Wechsel in eine niedrigere Klasse konkret bringt
Wird ein Unternehmen von „mittelgroß” auf „klein” (oder von „klein” auf „Kleinstkapitalgesellschaft”) herabgestuft, ergeben sich spürbare Erleichterungen:
Wegfall der Prüfungspflicht. Der finanziell größte Hebel: Nur mittelgroße und große Gesellschaften unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (§ 316 Abs. 1 HGB). Kleine und Kleinstgesellschaften sind davon befreit – das spart nicht nur das externe Honorar, sondern auch erhebliche interne Kapazitäten während der Prüfungsphase.
Kein Lagebericht mehr nötig. Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) entfällt für kleine Kapitalgesellschaften vollständig (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Deutlich schlankerer Anhang (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften dürfen auf zahlreiche Pflichtangaben verzichten – etwa Erläuterungen zu Forschungs- und Entwicklungskosten, die Aufschlüsselung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und die Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganz auf den Anhang verzichten.
Schutz Ihrer sensiblen Zahlen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht im Unternehmensregister offenlegen – eine verkürzte Bilanz mit Anhang genügt. Kleinstkapitalgesellschaften profitieren vom Privileg der bloßen Hinterlegung: Die Daten gehen zwar an das Unternehmensregister, sind für Dritte – also auch für Wettbewerber, Kunden oder Lieferanten – aber nicht öffentlich einsehbar. Nebenbei sinkt auch die Offenlegungs- bzw. Hinterlegungsgebühr.
Fallstricke bei der Bestellung des Abschlussprüfers (§ 318 HGB)
Bleibt Ihr Unternehmen trotz der höheren Schwellenwerte mittelgroß, besteht die Prüfungspflicht fort. Hier lauern in der Praxis erhebliche formale Risiken:
• Zuständigkeit: Der Abschlussprüfer wird grundsätzlich von den Gesellschaftern gewählt (bei der GmbH in der Gesellschafterversammlung) – es sei denn, der Gesellschaftsvertrag weist diese Zuständigkeit ausdrücklich einem Aufsichtsrat oder Beirat zu.
• Kritische Frist: Der Prüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfung erstreckt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB).
• Risiko der gerichtlichen Bestellung: Endet das Geschäftsjahr ohne wirksame Wahl, erlischt das freie Wahlrecht der Gesellschafter. Die Geschäftsführung muss dann beim Registergericht die gerichtliche Bestellung eines Prüfers beantragen (§ 318 Abs. 4 HGB) – zeitintensiv, kostenpflichtig und mit dem Risiko, einen bislang unbekannten Prüfer zugewiesen zu bekommen.
• Unwirksame Mehrjahresbeschlüsse: Ein häufiger Fehler ist die Wahl eines Prüfers „auf Vorrat” für mehrere künftige Jahre gleichzeitig. Nach herrschender Rechtsauffassung muss für jedes Geschäftsjahr ein eigener, rechtzeitiger Beschluss gefasst werden. Ein Mehrjahresbeschluss ist unwirksam und bildet keine tragfähige Grundlage für die Pflichtprüfung – der Bestätigungsvermerk des Prüfers kann dadurch im Zweifel hinfällig sein.
Fristen und Ordnungsgeld: Was bei verspäteter Offenlegung droht
Der Jahresabschluss muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufgestellt werden (bei kleinen GmbHs bis zu sechs Monate, § 264 Abs. 1 HGB). Für die Offenlegung im Unternehmensregister gilt eine Frist von maximal zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1a HGB).
Wird diese Frist versäumt, meldet die registerführende Stelle dies an das Bundesamt für Justiz (BfJ), das von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten muss. Es beginnt mit einer Androhungsverfügung und einer Nachfrist von sechs Wochen. Verstreicht auch diese, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro festgesetzt, das als wiederholt festsetzbares Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro betragen kann. Die reinen Verfahrenskosten (100 Euro zzgl. 3,50 Euro Zustellungsauslagen) fallen unabhängig vom Ausgang an.
Aktuelle Übergangsregelung: Angesichts der wirtschaftlichen Nachwirkungen vergangener Krisenjahre hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) faktische Aussetzungen der Verfahrenseinleitung gewährt:
• Für das Geschäftsjahr 2023 (reguläres Fristende: 31.12.2024) hat das BfJ vor dem 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet.
• Für das Geschäftsjahr 2024 (reguläres Fristende: 31.12.2025) leitet das BfJ Verfahren erst ab Mitte März 2026 ein.
Das BMJV hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der Verschiebung für 2024 um eine letztmalige Maßnahme handelt – eine weitere Schonfrist ist nicht in Sicht.
Ihre Größenklasse aktiv steuern: Bilanzpolitik als Gestaltungsinstrument
Unternehmen müssen den Schwellenwerten nicht passiv ausgeliefert sein. Zeichnet sich ab, dass die Bilanzsumme zum kommenden Stichtag knapp über der kritischen Grenze von 7,5 Mio. € (bzw. 25 Mio. €) liegen wird, bietet die legale, sachverhaltsgestaltende Bilanzpolitik konkrete Ansatzpunkte.
Ein in der Beratungspraxis bewährtes Instrument ist das Factoring (Forderungsverkauf) – hier kommt es jedoch entscheidend auf die richtige Struktur an:
• Echtes Factoring verkürzt die Bilanz tatsächlich: Das Ausfallrisiko geht vollständig auf den Factor über, die Forderung darf ausgebucht werden. Damit die gewünschte Bilanzverkürzung eintritt, muss die gewonnene Liquidität noch vor dem Stichtag genutzt werden, um bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen. Nebeneffekt: Die Eigenkapitalquote steigt, was sich auch positiv auf das Bank-Rating auswirken kann.
• Unechtes Factoring bringt hingegen keine Bilanzverkürzung – im Gegenteil. Da das Ausfallrisiko beim Unternehmen verbleibt, muss die Forderung weiter aktiviert werden, während der Liquiditätszufluss als zusätzliche Verbindlichkeit erscheint. Bilanziell wirkt dies wie eine klassische Kreditaufnahme und kann die Bilanzsumme sogar erhöhen.
Entscheidend ist zudem das Stichtagsprinzip: Nur bis zum Bilanzstichtag tatsächlich abgewickelte Geschäfte wirken sich auf die aktuelle Bilanz aus. Weitere Stellschrauben sind etwa die zeitliche Verschiebung von Investitionen ins Folgejahr oder ein zurückhaltender Wareneinkauf kurz vor dem Jahreswechsel – stets im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere des Stetigkeitsgebots (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB), das willkürliche Methodenwechsel untersagt.
Jedes Unternehmen hat eine völlig eigene operative und finanzielle DNA, weshalb standardisierte Lösungen im Rahmen der Bilanzpolitik selten das optimale Ergebnis erzielen. Unsere Beratung setzt daher auf maßgeschneiderte, auf Ihre individuelle Unternehmenssituation abgestimmte Gestaltungsspielräume.
Praxisbeispiel: Wie eine Kieler Großhandels-GmbH auch 2025 und 2026 ihre Prüfungspflicht vermeidet und rund 15.000 Euro jährlich spart
Die Ausgangslage: Eine erfolgreiche Kieler Großhandels-GmbH möchte auch künftig vermeiden, dass Lieferanten und Wettbewerber im Unternehmensregister tiefe Einblicke in ihre Ertragsmargen erhalten. Für das Geschäftsjahr 2024 profitierte sie bereits von den neuen Schwellenwerten (15 Mio. € Umsatz, 7,5 Mio. € Bilanzsumme). Sie galt mit 14,5 Mio. € Umsatz, 7,2 Mio. € Bilanzsumme sowie 48 Arbeitnehmern als „kleine“ Kapitalgesellschaft.
Die Entwicklung 2025: Das Unternehmen wächst stark weiter. Zum Stichtag 31.12.2025 weist die vorläufige Auswertung kritische Werte auf: Der voraussichtliche Umsatz steigt auf 15,8 Mio. € und die Bilanzsumme klettert auf 7,9 Mio. €. Da die Arbeitnehmerzahl bei 48 bleibt, wären damit zwei der drei Kriterien überschritten.
Die Lösung durch gezielte Bilanzpolitik: Um zu verhindern, dass die GmbH in die Kategorie „mittelgroß“ rutscht, greift die Geschäftsführung noch vor dem Jahresende 2025 im Rahmen der legalen Bilanzpolitik aktiv ein.
• Das Unternehmen setzt auf echtes Factoring.
• Hierbei geht das Ausfallrisiko vollständig auf den Factor über, weshalb die Forderungen ausgebucht werden dürfen.
• Die durch den Forderungsverkauf gewonnene Liquidität wird konsequent genutzt, um noch vor dem Bilanzstichtag am 31.12.2025 bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen.
Das Ergebnis:
• Die Bilanzsumme für 2025 sinkt durch diese Maßnahme gezielt auf 7,3 Mio. € und liegt damit wieder unter der kritischen Grenze von 7,5 Mio. €.
• Dank der sogenannten Zwei-von-drei-Regel (§ 267 Abs. 4 HGB) ändert sich an der Größenklasse nichts.
• Da nun lediglich der Umsatz (15,8 Mio. €) die Grenze überschreitet, die Bilanzsumme und die Mitarbeiterzahl jedoch darunterbleiben, gilt die GmbH weiterhin dauerhaft als „klein“.
• Die gesetzliche Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer entfällt weiterhin, was eine Ersparnis von rund 15.000 Euro Honorar bedeutet.
• Es muss kein Lagebericht aufgestellt werden.
• Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bleibt vertraulich und vor Wettbewerbern geschützt, da für kleine Gesellschaften eine verkürzte Bilanz mit Anhang zur Offenlegung genügt.
Um den Status auch für die Folgejahre zu sichern, setzt das Unternehmen zusätzlich echtes Factoring ein, um die Bilanzsumme gezielt unter der kritischen Grenze zu halten.
Wie wir Sie unterstützen können
Ob Ihre Gesellschaft die neuen Schwellenwerte bereits überschreitet und ob rechtzeitige, gezielte Bilanzpolitik sinnvoll ist – diese Fragen lassen sich nur anhand Ihrer konkreten Zahlen beantworten. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmer bei genau dieser Einordnung: von der Prüfung der aktuellen Größenklasse über die Ausübung von Wahlrechten bis hin zur Offenlegung/Hinterlegung im Unternehmensregister.
Nutzen Sie unser digitales Onboarding-Formular oder vereinbaren Sie direkt ein unverbindliches Erstgespräch.
Häufige Fragen zu den HGB-Größenklassen (FAQ)
1. Reicht es, wenn meine GmbH die neuen Schwellenwerte nur in einem Jahr überschreitet, um sofort mittelgroß zu werden?
Nein. Gemäß § 267 Abs. 4 HGB muss eine Kapitalgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bei mindestens zwei der drei Kriterien über- oder unterschreiten, damit sich die Größenklasse ändert. Eine einmalige, kurzfristige Abweichung bleibt folgenlos.
2. Welche Pflichten entfallen konkret, wenn mein Unternehmen von „mittelgroß“ auf „klein“ herabgestuft wird?
Vor allem die Pflicht zur gesetzlichen Abschlussprüfung (§ 316 HGB) und die Pflicht zum Lagebericht entfallen. Zusätzlich profitieren Sie von einem deutlich schlankeren Anhang und müssen Ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr öffentlich offenlegen.
3. Was passiert, wenn ich die Offenlegungsfrist für meinen Jahresabschluss versäume?
Das Bundesamt für Justiz leitet nach Ablauf einer Nachfrist ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und kann als wiederholt festsetzbares Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro erreichen – unabhängig davon fallen Verfahrenskosten an.
4. Gibt es aktuell noch eine Schonfrist beim Ordnungsgeldverfahren?
Für das Geschäftsjahr 2024 leitet das BfJ Verfahren erst ab Mitte März 2026 ein. Das Ministerium hat jedoch klargestellt, dass dies die letztmalige Verschiebung dieser Art ist – Unternehmen sollten sich für künftige Jahre nicht auf eine erneute Schonfrist verlassen.
5. Darf die Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer gleich für mehrere Jahre im Voraus bestellen?
Nein. Nach § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB soll der Prüfer für jedes Geschäftsjahr einzeln und rechtzeitig gewählt werden. Ein Mehrjahresbeschluss auf Vorrat gilt nach herrschender Meinung als unwirksam und kann im schlimmsten Fall zur gerichtlichen Ersatzbestellung führen.
6. Wie wird die für die Größenklasse maßgebliche Arbeitnehmerzahl berechnet?
Nicht anhand eines Stichtagswerts, sondern als Jahresdurchschnitt aus den Werten zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, geteilt durch vier (§ 267 Abs. 5 HGB). Mitarbeitende im Ausland zählen mit, Auszubildende ausdrücklich nicht.
7. Kann ich als Unternehmer aktiv Einfluss auf meine Größenklasse nehmen, etwa durch Factoring?
Ja, im Rahmen der legalen Bilanzpolitik. Echtes Factoring kann die Bilanzsumme wirksam verkürzen, wenn die gewonnene Liquidität noch vor dem Stichtag zur Schuldentilgung genutzt wird. Unechtes Factoring hat diesen Effekt hingegen nicht und kann die Bilanzsumme sogar erhöhen. Welche Maßnahme in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch mit uns.
