Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante bewegliche Wirtschaftsgüter bereits bis zu drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abzusetzen. Der maximale IAB beträgt 200.000 Euro je Betrieb, vorausgesetzt, der steuerliche Gewinn im Abzugsjahr überschreitet nicht die Grenze von 200.000 Euro. Durch die strategische Kombination mit der auf 40 % erhöhten Sonderabschreibung und der degressiven Abschreibung lässt sich im Jahr der Anschaffung ein massiver Abschreibungs-Turbo von rund 75 % der gesamten Investitionskosten realisieren.
Einleitung
Ob Handwerksmeister, niedergelassene Ärztin oder engagierter Gastronom: Wer ein Unternehmen erfolgreich führen möchte, muss kontinuierlich in neue Fahrzeuge, moderne Maschinen oder eine zeitgemäße IT-Infrastruktur investieren. Doch diese Investitionen erfordern erhebliche Liquidität. Das deutsche Steuerrecht verschärft das Problem im Regelfall: Gewöhnliche Abschreibungen (lineare AfA) dürfen erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung geltend gemacht werden und verteilen die steuerliche Entlastung oft über viele Jahre.
Dies führt zu einem gravierenden Liquiditätsnachteil. In wirtschaftlich starken Jahren droht eine hohe Steuerbelastung, die dem Betrieb genau das Kapital entzieht, welches dringend für geplante Anschaffungen im Folgejahr benötigt wird. Der Unternehmer muss die Investitionskosten somit vollständig aus bereits versteuertem Eigenkapital oder über teure Bankkredite vorfinanzieren. Ohne vorausschauende steuerliche Gestaltung bleibt wertvolles Wachstumspotenzial auf der Strecke, da die staatliche Förderung meist erst dann greift, wenn das Geld den Betrieb bereits verlassen hat.
Die Lösung in der Praxis
Die Funktionsweise des § 7g EStG als Liquiditäts-Booster
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG durchbricht dieses Prinzip der zeitverzögerten steuerlichen Entlastung. Er wirkt wie eine steuerliche Vorverlagerung künftiger Abschreibungen in ein Jahr vor der eigentlichen Anschaffung. Ein Unternehmer kann bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsguts gewinnmindernd und außerbilanziell geltend machen.
Die mathematische Obergrenze für den IAB berechnet sich wie folgt:

Durch diesen Vorwegabzug reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn im Jahr der IAB-Bildung sofort. Sobald das Wirtschaftsgut innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft wird, wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, erlaubt das Gesetz im selben Zuge, die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um genau diesen Betrag gewinnmindernd herabzusetzen. Dadurch bleibt der Vorgang im Jahr der Anschaffung erfolgsneutral, während die Abschreibungsbasis für die Zukunft entsprechend sinkt.
Voraussetzungen und die neue BFH-Rechtsprechung zur Gewinngrenze
Um den IAB nutzen zu können, müssen Betriebe bestimmte gesetzliche Kriterien erfüllen:
- Einheitliche Gewinngrenze: Der Gewinn des Betriebes darf im Wirtschaftsjahr, in dem der IAB gebildet werden soll, maximal 200.000 Euro betragen. Diese Grenze gilt einheitlich für alle Einkunftsarten sowie unabhängig davon, ob der Gewinn per Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt wird.
- Das wegweisende BFH-Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 16, 17/23): In der Praxis war lange umstritten, wie dieser Gewinn zu definieren ist. Der Bundesfinanzhof hat nun zugunsten der Finanzverwaltung entschieden, dass nicht der reine Steuerbilanzgewinn maßgeblich ist, sondern der steuerliche Gewinn im Sinne des § 4 EStG. Dies bedeutet, dass außerbilanzielle Korrekturen zwingend berücksichtigt werden müssen. Insbesondere die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG erhöht den maßgeblichen Gewinn. Ein Betrieb mit einem Steuerbilanzgewinn von 195.000 Euro, bei dem jedoch 10.000 Euro Gewerbesteuer hinzugerechnet werden müssen, überschreitet die Grenze von 200.000 Euro und verliert den IAB-Anspruch somit vollständig.
- Keine detaillierte Investitionsabsicht mehr nötig: Seit den gesetzlichen Vereinfachungen müssen Unternehmer dem Finanzamt weder die genaue Funktion des Wirtschaftsguts benennen noch einen detaillierten Investitionsplan vorlegen. Es reicht aus, die voraussichtlichen Anschaffungskosten elektronisch in der Steuererklärung zu deklarieren.
- Begünstigte Wirtschaftsgüter: Begünstigt sind ausschließlich abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – sowohl im Neuzustand als auch gebraucht. Hierzu zählen Maschinen, Fuhrparks, IT-Equipment oder Einrichtungsgegenstände. Immobilien, Grundstücke sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Standardsoftware sind hingegen ausgeschlossen.
- 90-%-Nutzungsvoraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss im Anschaffungsjahr und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
Der Abschreibungs-Turbo: Kombination aus IAB, Sonder-AfA und degressiver AfA
Der maximale steuerliche Hebel entsteht, wenn der IAB nach erfolgreicher Anschaffung mit weiteren Abschreibungsinstrumenten kombiniert wird. Das Wachstumschancengesetz hat die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG dauerhaft von 20 % auf bis zu 40 % verdoppelt.
Zusätzlich kann für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden, die degressive Abschreibung mit bis zu dem 3-Fachen des linearen Satzes (maximal 30 %) angewendet werden.
Diese drei Schichten wirken nacheinander auf eine jeweils reduzierte Bemessungsgrundlage. Da die Anschaffungskosten im ersten Schritt um den IAB-Herabsetzungsbetrag gemindert werden, berechnet sich die Sonder-AfA sowie die laufende lineare oder degressive AfA auf Basis dieses reduzierten Buchwerts. Im Ergebnis werden dadurch bereits in den ersten beiden Jahren rund 75 % der gesamten Investitionskosten steuerwirksam geltend gemacht.
Strategische Stolpersteine und Fallstricke für Unternehmer
Trotz der enormen Vorteile ist der IAB ein primärer Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung. Ohne präzise Betreuung drohen kostspielige Rückabwicklungen:
- Die Dienstwagen-Falle: Nutzt ein Einzelunternehmer oder Freiberufler ein angeschafftes Fahrzeug auch privat und versteuert diese Nutzung nach der pauschalen 1-%-Methode, versagt das Finanzamt den IAB regelmäßig rückwirkend. Die Behörden unterstellen in diesem Fall eine schädliche Privatnutzung von über 10 %. Zwar hat der BFH (Urteil vom 15. Juli 2020, Az. III R 62/19) klargestellt, dass der Nachweis der 90-%-Nutzung nicht zwingend über ein formelles Fahrtenbuch erbracht werden muss, sondern auch andere Beweismittel zulässig sind. Nachträglich erstellte Tabellen oder reine Terminkalenderauszüge reichen in der Praxis jedoch nicht aus. Ausnahme: Wird das Fahrzeug nachweislich einem Arbeitnehmer überlassen, ist die Privatnutzung für den Arbeitgeber unschädlich und gilt als zu 100 % betrieblich veranlasst.
- Die Zinsfalle bei Nicht-Investition: Wird die geplante Investition innerhalb der Dreijahresfrist nicht durchgeführt, muss der IAB rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst werden. Das Finanzamt korrigiert die Steuerbescheide der Vergangenheit. Neben der Steuernachzahlung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) an.
- Die Photovoltaik-Ausnahme: Seit der Einführung der Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG im Jahr 2022 ist die Inanspruchnahme von IAB und Sonderabschreibungen für diese steuerfreien Anlagen ausgeschlossen. Für gewerbliche PV-Direktinvestments (z. B. auf gepachteten Freiflächen oder Gewerbedächern), die nicht unter diese Befreiung fallen, bleibt der IAB jedoch ein hervorragendes Gestaltungswerkzeug.
- Die Personengesellschafts-Klippe: Bei Mitunternehmerschaften (wie einer GbR oder KG) erfolgt die Prüfung der Gewinngrenze von 200.000 Euro auf der Ebene des Betriebs. IABs können sowohl vom gemeinschaftlichen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Gesellschafters abgezogen werden. Ein im Sonderbetriebsvermögen gebildeter IAB kann jedoch nicht auf eine Investition des Gesamthandsvermögens übertragen werden und umgekehrt. Zudem ist beim Kauf eines GbR-Anteils für bereits im Betriebsvermögen vorhandene Wirtschaftsgüter kein IAB zulässig (BFH vom 7. Dezember 2023, Az. IV R 11/21).
- Unentgeltliche Betriebsübergabe (§ 6 Abs. 3 EStG): Geht der Betrieb unentgeltlich auf einen Nachfolger über, verkürzen sich die Investitionsfristen nicht. Tätigt der Nachfolger jedoch die geplante Investition im verbleibenden Zeitraum nicht, wird der IAB rückwirkend beim Vorgänger gewinnerhöhend aufgelöst. Eine nachträgliche Vereinbarung, die daraus resultierende Steuerschuld dem Nachfolger zuzurechnen, wird steuerlich nicht anerkannt (BFH vom 29. September 2022, Az. IV R 18/19).
- Rechtsformwechsel und GmbH-Einbringung (§ 20 UmwStG): Wird ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht, gilt dies als veräußerungsähnlicher Vorgang. Da der IAB streng betriebsbezogen ist und die GmbH ein neuer Rechtsträger wird, verfällt der IAB rückwirkend beim Einbringenden, sofern das Wirtschaftsgut nicht noch vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag im Einzelunternehmen angeschafft wurde.
Praxisbeispiel
Unternehmer Thomas aus Nortorf betreibt eine gut gehende Tischlerei als Einzelunternehmen. Im Jahr 2026 erwirtschaftet sein Betrieb einen Gewinn von 150.000 Euro. Er plant, im Jahr 2027 eine neue CNC-Fräse für netto 100.000 Euro anzuschaffen (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle: 8 Jahre; lineare Abschreibung: 12,5 % pro Jahr). Thomas hat einen persönlichen Grenzsteuersatz von 42 %.
Schritt 1: Das Planungsjahr 2026
Thomas bildet in seiner Steuererklärung für das Jahr 2026 einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Kosten:

Sein steuerpflichtiger Gewinn für das Jahr 2026 sinkt dadurch von 150.000 Euro auf 100.000 Euro.

Diese 21.000 Euro muss Thomas im Jahr 2026 nicht an das Finanzamt abführen. Sie verbleiben als zinslose Liquidität in seinem Betrieb und erleichtern die Finanzierung der CNC-Fräse im Folgejahr erheblich.
Schritt 2: Das Anschaffungsjahr 2027
Im Januar 2027 kauft Thomas die CNC-Fräse für 100.000 Euro. Um den Gewinn im Jahr 2027 nicht ungesteuert ansteigen zu lassen, nutzt er die gesetzlichen Herabsetzungsmöglichkeiten:
- Der IAB von 50.000 Euro wird gewinnerhöhend hinzugerechnet.
- Gleichzeitig mindert Thomas die Anschaffungskosten der Maschine im Jahresabschluss um 50.000 Euro. Damit beträgt die neue steuerliche Bemessungsgrundlage für alle künftigen Abschreibungen nur noch 50.000 Euro. Dieser Vorgang ist im Anschaffungsjahr vollkommen erfolgsneutral.
- Sonderabschreibung: Thomas macht im Anschaffungsjahr die volle Sonderabschreibung von 40 % auf die reduzierte Basis geltend:

- Lineare Jahres-AfA: Zusätzlich zieht Thomas die reguläre jährliche Abschreibung von 12,5 % ab, bezogen auf den reduzierten Wert von 50.000 Euro:

Thomas hat durch diese Gestaltung im Jahr der Anschaffung und dem Jahr davor insgesamt 76.250 Euro steuerlich geltend gemacht.
Durch die gezielte Nutzung des § 7g EStG konnte Thomas innerhalb der ersten beiden Jahre bereits 76,25 % des gesamten Anschaffungspreises steuerlich abschreiben und sichert sich einen Liquiditätsvorteil von 26.775 Euro im Vergleich zur herkömmlichen Abschreibung.
Häufige Fragen zum Thema (FAQ)
F: Gilt die Gewinngrenze von 200.000 Euro auch dann, wenn ich als Unternehmer mehrere eigenständige Betriebe besitze?
A: Ja, die Gewinngrenze von 200.000 Euro wird für jeden Betrieb strikt separat geprüft. Besitzt ein Steuerpflichtiger beispielsweise eine freiberufliche Arztpraxis und daneben einen gewerblichen Handel, gilt für jedes Unternehmen die Grenze von 200.000 Euro unabhängig voneinander. Zu beachten ist jedoch, dass das Finanzamt gleichartige Tätigkeiten, die in einem engen organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu einem einzigen Betrieb zusammenfassen kann.
F: Kann ich einen IAB auch nutzen, wenn sich mein Betrieb noch in der Gründungsphase befindet?
A: Ja, der IAB steht grundsätzlich auch Betrieben in der Eröffnungsphase offen. Da in diesem Zeitraum naturgemäß kein Vorjahresgewinn existiert, spielt die Gewinngrenze anfangs keine Rolle. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung in der Gründungsphase den Nachweis einer hinreichend konkretisierten Investitionsabsicht. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch verbindliche Bestellungen, detaillierte Kostenvoranschläge oder bereits geleistete Anzahlungen erbracht werden.
F: Kann ich einen gebildeten IAB nachträglich auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen, wenn sich meine Pläne ändern?
A: Ja, das ist einer der größten Vorteile des modernisierten § 7g EStG. Da Sie dem Finanzamt bei der Bildung keine konkrete Zweckbestimmung oder Funktionsbezeichnung mehr übermitteln müssen, ist der IAB innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums flexibel einsetzbar. Haben Sie beispielsweise einen IAB für einen geplanten Transporter gebildet, können Sie diesen Betrag am Ende problemlos für den Kauf einer neuen Produktionsmaschine verwenden, ohne dass dies steuerliche Nachteile nach sich zieht.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der ersten Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
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